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Rommelspacher Glaser & Partner

19. Juli 2022

Ein ein privatschriftliches Testament ist grundsätzlich vom Erblasser eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben, § 2247 Abs. 1 BGB. Ein solches kann grundsätzlich auch in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief enthalten sein. Nach