Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

Steuerfreie Lohnzuschläge im Sport

Seit jeher war ein Streitpunkt bei Profisportlern, ob vom Arbeitgeber bezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei gezahlt werden können oder nicht. Besonders brisant wurde die Frage immer bei längeren Busfahrten bei Auswärtsspielen. Erfreulicherweise konnte sich mit dieser Frage endlich der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigen und entschied als letzte Instanz zugunsten der Vereine und gegen die Finazverwaltung. Nach Ansicht des BFH schreibe das Gesetz für die Steuerfreiheit nicht vor, dass die nachts, sonn- oder feiertags geleistete Tätigkeit besonders belastend für den Sportler sein müsse.

Im konkreten Fall nahm die dortige Klägerin mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Die angestellten Spieler und Betreuer waren verpflichtet zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Immer wenn die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht erfolgte, erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschläge. Das zuständige Finanzamt meinte, dass für die Zeiten der Busfahrt zu Auswärtsspielen keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden könnten, da diese für die Sportler nicht belastend seien. Das Finanzamt versteuerte einen Teil der Zuschläge nach. Hiergegen klagte der Verein, mit Erfolg.

Nach Ansicht des BFH sind Zuschläge nach § 3b Abs. 1 EStG, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei. Für die Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiungsvorschrift genüge es, wenn der Arbeitnehmer zu den in § 3b EStG genannten Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig werde, für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht und noch zusätzlich Zuschläge gewährt werden. Ob die Zeiten im Mannschaftsbus für Spieler eine belastende Tätigkeit darstellen, ist nach Ansicht des BFH unerheblich. Das ergebe sich aus dem Gesetz gerade nicht.

Es gilt allerdings zu beachten, dass für die Höhe steuerfreien Zuschläge gewisse Einschränkungen bestehen, welche weiterhin zu beachten sind.

In unserer Kanzlei steht Ihnen zu allen Themen rund ums Sport- und Steuerrecht Herr Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Sportrecht, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Erbrecht, Tobias Rommelspacher zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Besprechungstermin über unser Sekretariat.

Tobias Rommelspacher

Rechtsanwalt/Steuerberater

– Fachanwalt für Sportrecht –

– Fachanwalt für Steuerrecht –

– Fachanwalt für Erbrecht –

Sekretariat: Fr. Schmeh

Tel.: 0751-36331 -12/-14

Kanzlei & Postanschrift:

Rommelspacher Glaser Prüß Mattes PartG mbB

Fachanwälte | Steuerberater | Mediation

Eywiesenstraße 6

D-88212 Ravensburg

Tel: 0751 36 33 1-0

Fax: 0751 36 33 1-33

Mail: info@RoFaSt.de

Web: www.RoFaSt.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert