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Ausgleich von Pflegeleistungen unter Miterben

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll einem zur gesetzlichen Erbfolge berufenen Abkömmling, der den Erblasser in besonderer Weise unterstützt hat, ein Ausgleich für an den Erblasser erbrachter Leistungen gewährt werden, soweit ein solcher Ausgleich nicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt ist. Ein in der Praxis sehr häufiger Fall sind Pflegeleistungen eines Kindes gegenüber einem Elternteil.

Nach § 2057a Abs. 1 Satz 2 BGB sind insbesondere auch Pflegeleistungen, welche der künftige Miterbe gegenüber dem Erblasser erbringt, als besondere Leistungen im Sinne der Vorschrift anzusehen. Leider ist dieser Fall auch sehr häufig Grundlage für gerichtliche Auseinandersetzungen.

Die Leistungen müssen über einen längeren Zeitraum erbracht werden, außerdem muss es sich um eine „besondere“ Leistung gehandelt haben, die sich von gelegentlichen Gefälligkeiten deutlich unterscheidet. Der Begriff der Pflege kann in Anlehnung an § 14 SGB XI bestimmt werden. Er umfasst die Hilfe bei allen gewöhnlichen, regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, bei dem ein Pflegebedürftiger Unterstützung braucht. Auch die bloße Anwesenheit kann Teil der Pflegeleistung sein. Darlegungs- und beweispflichtig für die Anspruchsvoraussetzungen (besondere Leistungen, Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens des Erblassers) ist der Miterbe, der die Ausgleichung verlangt. Da der Ausgleichsbetrag nicht exakt nach dem Wert der Leistungen ermittelt wird, sondern eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist, gilt allerdings nur eine verminderte Substantiierungspflicht für den Miterben. Die Anforderungen an die Substantiierung des behaupteten Vortrags dürfen daher nicht übersteigert werden.

Es empfiehlt sich daher bereits zu Lebzeiten des Erblassers Vorkehrungen für den Ausgleichsanspruch zu treffen. Z.B. sollte man entsprechende Aufzeichnungen führen oder die Leistungen zumindest grob auflisten und sich ggfls. von einem Artzt bestätigen lassen.

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