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Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor (ein befristetes oder unbefristetes) Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 07.02.2019 (Az. 6 AZR 75/18) seine bisherige Rechtsprechung nochmals bestätigt, wonach der Vertrag eines Arbeitnehmers, durch den sein Arbeitsverhältnis beendet wird (Aufhebungsvertrag), nach den Vorschriften zum „Haustürgeschäft“ nicht
Eltern haben gegenüber ihrem Arbeitgeber nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann hierbei auch zwischen dem
Wird ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt oder vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien eine solche Freistellung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, so wurde bislang davon ausgegangen,