Im Kfz-Handel wird die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen beim Verkauf von Gebrauchtwagen an Verbraucher regelmäßig auf ein Jahr begrenzt. Gemäß § 476 Abs. 2 BGB ist es nämlich auch beim sog. Verbrauchsgüterkauf zulässig, mit einem Verbraucher eine
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist alleine der rechtliche Bestand eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung dafür, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub hat; ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, ist hierfür unbeachtlich. Mit dieser Begründung hat das Bundesarbeitsgericht im
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Arbeitsverträge, sofern ein entsprechender sachlicher Grund vorliegt, zeitlich befristet abgeschlossen werden. § 14 Abs. 2 TzBfG ermöglicht sogar den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen, ohne dass ein sachlicher Befristungsgrund vorliegt;
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) stand den Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 IV BUrlG zu, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endete (so zuletzt BAG, Vorlagebeschl.
Mit dem „Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ wurde zum 1.4.2003 die sog. Gleitzone eingeführt. Danach wurden Arbeitnehmer, die nur knapp über der Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 € verdienten, bei den Abzügen durch verminderte Beiträge zur
Viele Tarif- und Arbeitsverträge enthalten die ausdrückliche Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Aufforderung durch den Arbeitgeber Überstunden zu leisten. Kommt es bezüglich deren Bezahlung zum Streit mit dem Arbeitgeber, haben Arbeitnehmer in der Regel nur dann die
Nach § 23 Abs. 1a StVO a.F. war die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons beim Führen eines Fahrzeugs verboten, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden musste. In der Praxis
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor (ein befristetes oder unbefristetes) Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2
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