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Geschwindigkeitsübertretung und Handy-Verstoß auf einem Bild

Wird man als Autofahrer wegen einer Geschwindigkeitsübertretung geblitzt und ist auf dem Foto der Messanlage zu erkennen, dass der Fahrer dabei in der Hand ein Handy hält, werden dem Betroffenen neben einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit regelmäßig auch die verbotswidrige Benutzung eines elektronischen Gerätes beim Autofahren vorgeworfen. So auch in einem vom AG Jena entschiedenen Fall, bei dem vom Gericht anhand einer Inaugenscheinnahme des vollflächigen Frontfotos festgestellt wurde, dass der Fahrer in seiner rechten Hand einen silbrig-glänzenden rechteckigen und flachen Gegenstand hält, woraus das Gericht messerscharf geschlossen hat, dass es sich hierbei um ein Mobiltelefon gehandelt hat. Das Gericht hat deswegen neben der Geschwindigkeitsübertretung auf eine verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Gerätes während des Führens eines Fahrzeugs geschlossen und den Betroffenen in diesem Sinne verurteilt.

Zu Unrecht, wie das Berufungsgericht In seinem Beschluss vom 13.10.2021 (1 OLG 121 Ss Rs 55/21) festgestellt hat. Nach Auffassung des zuständigen Bußgeldsenates beim OLG Jena sei nämlich auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO allein das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Gerätes während des Führens eines Fahrzeugs kein tatbestandsmäßiger Verstoß. Auch in der neuen Fassung dieser Norm müsse vielmehr – wie bisher – über das bloße Halten eines Telefons hinaus auch ein Benutzen des Gerätes hinzukommen. Da eine solche Nutzung anhand einer bloßen Inaugenscheinnahme des Frontfotos dem Betroffenen nicht nachzuweisen war, hat das OLG Jena das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

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