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Ersatz der ausgelegten Bestattungskosten durch den Erben

Häufig stehen zum Zeitpunkt der Beerdigung die Erben noch überhaupt nicht fest. Dennoch muss sich jemand um die Bestattung des Verstorbenen kümmern. So auch in einem aktuellen Fall, welcher vom OLG Koblenz entschieden wurde.

Im vorliegenden Fall kümmerte sich ein noch zu Lebzeiten des Erblassers bevollmächtigter Bekannter um die Beerdigung des Verstorbenen. Hierbei stützte sich er Bekannte auf eine durch den Erblasser erteilte Generalvollmacht. Erbe wurde erst einige Zeit später der Sohn des Erblassers, von welchem der Bevollmächtigte die von ihm ausgelegten Bestattungskosten zurückforderte. Der Sohn und Erbe des Vaters verweigerte die Erstattung der Kosten mit der Begründung, dass diese zum einen deutlich überhöht waren und ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt bzw. abgeschnitten worden sei, sich selbst um die Beerdigung zu kümmern.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass der Bevollmächtigte als sog. Bestattungsberechtigter einen Ersatzanspruch gegen den Erben habe. Diese Beurteilung erfolge allein auf rechtlicher Grundlage, eine Bewertung aus moralisch-sittlicher Sicht sei nicht angezeigt und hätte daher zu unterbleiben. Die Kosten der Beerdigung seien Nachlassverbindlichkeiten, weshalb § 1968 BGB einen Ersatzanspruch gegen den Erben begründe, insbesondere dann, wenn der Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln sei oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden könne.

Der Umfang des Erstattungsanspruches würde in erster Linie durch die Lebensstellung des Verstorbenen bestimmt und umfasse diejenigen Kosten, die für eine würdige und angemessene Bestattung erforderlich seien. Dabei seien vornehmlich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verstorbenen in Betracht zu ziehen. Zu berücksichtigen seien jedoch auch die in den Kreisen des Verstorbenen herrschenden örtlichen Auffassungen und Gebräuche. Der Umfang der Kostentragungspflicht beschränke sich auf das, was für die Beerdigung (Bestattung), d.h. für den Beerdigungsakt selbst und die damit verbundenen Beerdigungsfeierlichkeiten, erforderlich ist.

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Tobias Rommelspacher

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