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Risikogewerk Abdichtung: Architekt muss nachplanen!

Über nachfolgende Fallgestaltung hatte das OLG Frankfurt (Urt. v. 05.07.2021 – 29 U 110/20) zu entscheiden:

In den Jahren 2008 bis 2009 ließ eine Kommune den Erweiterungsbau einer Schule errichten. Es zeigten sich zeitnah nach der Abnahme im Erdgeschoss des Erweiterungsbaus erhebliche Feuchtigkeit im Bereich des Bodenaufbaus, verbunden mit Schimmelbildungen an den Wänden. Die Stadt nahm hierauf den mit der Gebäudeplanung beauftragten Architekten auf Schadensersatz in sechsstelliger Höhe in Anspruch. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten waren die Feuchtigkeitserscheinungen/Schimmelbildungen auf undichte Bodeneinläufe sowie der fehlenden Abdichtung der Bodenfläche im Flur zurückzuführen. Dagegen hatte der Architekt eingewandt und argumentiert, der sog. Trinkbrunnen und der eingebaute Bodenablauf seien erst während der Bauphase auf Wunsch des Bauherrn errichtet worden.

Das OLG Frankfurt bestätigt die 1. Instanz und spricht der Stadt den Schadensersatzanspruch als zweckgebundenen Vorschuss in beantragter Höhe zu. Die als Schadensursache festgestellte fehlende Abdichtung der Bodenfläche stelle einen Planungsfehler dar. Dieser sei in der versäumten Nachplanung einer fachgerechten Abdichtung zu sehen, nachdem der vom Bauherrn separat beauftragte Fachplaner (TGA) einen Bodeneinlauf auch im Flur geplant habe. Ob die Dichtung allein schadenursächlich sei oder noch weitere Umstände (Bodeneinläufe) als Ursache in Betracht kämen, sei unerheblich. Denn der Bauherr könne die Beseitigung eines Baumangels auch dann verlangen, wenn dieser noch nicht zu einem Schaden geführt habe. Die Fachplanung anderer Planer zu koordinieren und in die eigene Planung zu integrieren bedeute, dass Planungen miteinander kompatibel sein müssten.

Anmerkung: Das OLG Frankfurt betont die umfassende Planungsverantwortung des für das Gesamtbauvorhaben zuständigen Architekten. Dieser schuldet eine Planung, die auf andere Planungsdisziplinen (Tragwerk, TGA, Brandschutz, Schallschutz usw.) aufsetzt und mit diesen vereinbar sein muss. Dies gilt auch in Bezug auf Änderungswünsche des Bauherrn und Umplanungen, die in Praxis nicht selten sind. Insoweit hat der Architekt zu prüfen, ob und wie sich Änderungen anderer Planungsdisziplinen auf seine Planung auswirken. Nachplanungen während der Bauphase sind von ihm geschuldet, damit ein mangelfreies Bauwerk entstehen kann.

Quellenhinweis: IBR 2021, 529

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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