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Haftung für Unfall beim Rückwärtsfahren auf Parkplätzen

Auf Parkplätzen kommt es immer wieder zu Unfallsituationen, bei denen zwei Autos jeweils rückwärts aus gegenüberliegenden Parktaschen gleichzeitig ausparken und miteinander kollidieren. Hier kommt von beiden Fahrzeugführern regelmäßig der Einwand, dass er es gerade noch rechtzeitig geschafft hat, anzuhalten, bevor es zum Zusammenstoß kam. Ist es nämlich einem ausparkenden Verkehrsteilnehmer gelungen, sein Fahrzeug noch rechtzeitig zum Stehen zu bringen, ist ihm kein Verkehrsverstoß vorzuwerfen, damit auch keine Haftung anzunehmen. In der Praxis führt dies regelmäßig zu der Frage, was ein Unfallgeschädigter zum Fahrverhalten seines Gegners beweisen können muss, damit er seine Schäden ersetzt erhält.

Mit einer solchen Verkehrskonstellation hat sich jüngst auch der BGH (Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16) auseinandergesetzt und dargelegt, dass auch dann, wenn der Beweis des ersten Anscheins nicht für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht, die Betriebsgefahr seines Kfz und weitere Umstände, aus denen auf sein Verschulden geschlossen werden kann, im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge berücksichtigt werden können. Nach Auffassung des Gerichts spricht bei solchen Parkplatzunfällen sogar ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 V StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch wenigstens (mit)verursacht hat.

Noch weiter geht dabei das OLG Saarbrücken in seinem aktuellen Urteil vom 6.6.2019 (AZ: 4 U 89/18), wonach eine solche Mithaftung selbst dann denkbar ist, wenn das andere beteiligte Fahrzeug kurz vor der Kollision bis zum vollständigen Stillstand abgebremst wurde, da hierdurch die Betriebsgefahr des Wagens nicht gänzlich zurücktritt. Kollidieren nämlich zwei jeweils rückwärts ausparkende Pkw auf einem Parkplatz, berechtigt nach Auffassung des Gerichtes allein der Umstand, dass einer der beiden Pkw in einem nicht näher einzugrenzenden Zeitpunkt vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen war, insoweit nicht zur Annahme eines unabwendbaren Ereignisses, womit die Betriebsgefahr dieses Pkw im Einzelfall nicht schon wegen des vorkollisionären Stillstands zurücktritt.

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