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Tiny Häuser sind bauliche Anlagen

Eine neue Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 29.09i.2021 – 2 S 23/21) bestätigt, von Phänomen „Tiny House“ was überwiegend Konsens in Literatur und Rechtsprechung ist.

Es ging um Folgendes: Die Baurechtsbehörde untersagt dem Bauherrn im Wege der Baueinstellung die Errichtung einer Tiny House-Siedlung. Dem hält der Bauherr entgegen, er habe keine Arbeiten zur Errichtung von Tiny Häusern vorgenommen. Denn diese sollen auf dem Grundstück nur aufgestellt werden, nicht dort errichtet, will heißen: produziert. Auch handle es sich bei den Tiny Häusern nicht um bauliche Anlagen.

Das sieht das OVG Berlin-Brandenburg anders: Es bestätigt die Baueinstellungsverfügung und lässt offen, ob diese auf ein einzelnes Tiny House oder auf die geplante Siedlung insgesamt bezogen ist. Aus Sicht des OVG Berlin-Brandenburg handelt es sich bei Tiny Häusern um bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung. Hiergegen spreche auch nicht eine (behauptete) fehlende Ortsfestigkeit. Denn die Anlage sei nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Hierzu reiche es aus, wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck hierzu bestimmt und geeignet ist. Für Tiny Häuser treffe dies regelmäßig zu.

Anmerkung: Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ist im Ergebnis zutreffend und sicher auf weitere Landesbauordnungen, die ähnliche Legaldefinitionen enthalten, übertragen. Ergänzend klargestellt hat das OVG in dieser Entscheidung – was für die Praxis relevant ist – auch, dass eine Einstellungsverfügung bereits zu einem Zeitpunkt möglich sein muss, wenn Anhaltspunkte für einen unmittelbar bevorstehenden Baubeginn vorliegen. Dies war aus Sicht des Senates gegeben, wenn über die Baustelleneinrichtung hinaus ein Tiny House bereits auf dem Grundstück platziert wurde, auch ohne, dass Arbeiten am Grundstück selbst bereits vorgenommen wurden.

Quellenhinweis: IBR 2021, 652

Rechtsanwalt Walther Glaser
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