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bauliche Anlagen

Es ist ein Klassiker im Wohnungseigentumsrecht: ein Eigentümer nimmt Umbaumaßnahmen vor, die (auch) das Gemeinschaftseigentum betreffen. Einen entsprechenden Beschluss hat er nicht auf einer Eigentümerversammlung beantragt, so dass die eigenmächtige Baumaßnahme nicht dem geltenden Recht entspricht
Eine neue Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 29.09i.2021 – 2 S 23/21) bestätigt, von Phänomen „Tiny House“ was überwiegend Konsens in Literatur und Rechtsprechung ist. Es ging um Folgendes: Die Baurechtsbehörde untersagt dem Bauherrn im