Das Landgericht Frankfurt am Main hatte mit Hinweisbeschluss vom 09.06.2026 (Az. 2-13 S 25/26) über die Anforderungen an eine Klage auf Zahlung rückständiger Hausgelder zu entscheiden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hatte ihre Forderungen anhand von Auszügen
Sonderumlage
Bei Anfechtungsklagen im Wohnungseigentumsrecht stellen die Verfahrenskosten grundsätzlich Kosten der Verwaltung gemäß § 16 II 1 WEG dar und sind somit auf alle Miteigentümer umzulegen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass wenn ein einzelner Wohnungseigentümer Anfechtungsklage erhebt,
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof noch einmal klargestellt, dass wenn eine Pflicht zur Aufklärung über für das jeweilige Vertragsverhältnis bedeutender Umstände besteht, der Vertragspartner aktiv aufklären muss. Dem anderen Vertragspartner lediglich die Möglichkeit zu
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