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Hausgeldklage: Forderungskonto kann zur Begründung ausreichen

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte mit Hinweisbeschluss vom 09.06.2026 (Az. 2-13 S 25/26) über die Anforderungen an eine Klage auf Zahlung rückständiger Hausgelder zu entscheiden.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hatte ihre Forderungen anhand von Auszügen aus den Forderungskonten der einzelnen Einheiten beziffert. Darin waren die Forderungen und Zahlungen tabellarisch aufgeführt. Der beklagte Wohnungseigentümer hielt die Klage für unzulässig, weil die Zahlungen nicht den jeweiligen Einzelforderungen zugeordnet worden waren.

Das Landgericht sah die Klage als hinreichend bestimmt an. Die vom Bundesgerichtshof für mietrechtliche „Saldoklagen“ entwickelten Grundsätze seien auf das Wohnungseigentumsrecht übertragbar. Daher kann es genügen, dass die Gemeinschaft den Gesamtbetrag beziffert und sich aus der Klagebegründung sowie den beigefügten Forderungskonten nachvollziehbar ergibt, welche Forderungen geltend gemacht und welche Zahlungen berücksichtigt werden. Eine ausdrückliche Zuordnung jeder Zahlung zu einer bestimmten Forderung ist nicht zwingend erforderlich. Gegebenenfalls kann auf die gesetzliche Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden.

Das Gericht stellte außerdem klar, dass bereits entstandene Vorschussforderungen aus dem Wirtschaftsplan nicht durch die spätere Jahresabrechnung ersetzt werden. Die Jahresabrechnung begründet lediglich einen Anspruch auf die sogenannte Abrechnungsspitze. Vorschussforderungen und Abrechnungsspitzen bilden allerdings unterschiedliche Streitgegenstände.

Behauptet der Wohnungseigentümer, Zahlungen seien nicht zutreffend berücksichtigt worden, muss er konkret darlegen und beweisen, wann und in welcher Höhe er gezahlt hat. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den beschlossenen Vorschussforderungen der Gemeinschaft besteht nicht.

Die Entscheidung erleichtert die gerichtliche Durchsetzung von Hausgeldrückständen. Dennoch sollte aus der Forderungsaufstellung eindeutig hervorgehen, welche Beträge auf Wirtschaftsplänen, Sonderumlagen oder Abrechnungsspitzen beruhen und welche Zahlungen berücksichtigt wurden.

Die Berufung wurde nach dem gerichtlichen Hinweis zurückgenommen.

Dr. jur. Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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