Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragen Geschädigte häufig einen Kfz-Sachverständigen. Das Gutachten soll den Schaden dokumentieren und die voraussichtlichen Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert feststellen. In der Praxis kommt es jedoch regelmäßig zum Streit über die Sachverständigenkosten. Versicherer kürzen dabei nicht nur das Grundhonorar. Auch Kosten für Fotos, Ausdrucke, Datenbankabfragen oder den Versand des Gutachtens werden häufig beanstandet.
Das Landgericht Saarbrücken hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen solche Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall zu erstatten sind (LG Saarbrücken, Beschluss vom 21.5.2026 – 13 S 123/25). Im Mittelpunkt stand eine ausdrücklich getroffene Honorarvereinbarung. Die Entscheidung zeigt, welche Bedeutung die konkrete Preisabsprache hat und wann Nebenkosten als erkennbar überhöht gelten können. Den Beschluss finden Sie hier.
Streit über restliche Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall
Dem Verfahren lag ein Streit über noch offene Kosten eines Kfz-Schadengutachtens zugrunde. Die Beklagtenseite wandte sich insbesondere gegen einzelne Nebenkosten. Beanstandet wurden unter anderem Gebühren für EDV-Abrufe, Kosten für Lichtbilder sowie Kopierkosten.
Zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen bestand eine ausdrückliche Honorarvereinbarung. Damit hatten die Beteiligten vorab festgelegt, welche Vergütung der Sachverständige für seine Tätigkeit erhalten sollte. Trotzdem blieb zwischen den Parteien umstritten, ob sämtliche abgerechneten Positionen nach dem Verkehrsunfall von der Gegenseite zu ersetzen waren.
Das Amtsgericht Saarbrücken hatte der Forderung mit Urteil vom 6. November 2025 stattgegeben. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein. Für das Berufungsverfahren setzte das Gericht einen Streitwert von 168,57 Euro fest.
Landgericht weist die Berufung zurück
Das Landgericht Saarbrücken wies die Berufung mit Beschluss vom 21. Mai 2026 zurück. Nach Auffassung des Gerichts hatte das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte musste deshalb auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Das Gericht hielt an seiner bereits zuvor mitgeteilten rechtlichen Einschätzung fest. Auch die weitere Stellungnahme der Beklagten führte zu keinem anderen Ergebnis. Sie enthielt nach Ansicht der Kammer keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen konnten.
Damit blieb es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Die noch offenen Sachverständigenkosten nach dem Verkehrsunfall waren zu erstatten.
Honorarvereinbarung rückt in den Mittelpunkt
Die wichtigste Aussage der Entscheidung betrifft die ausdrückliche Honorarvereinbarung. Liegt eine solche Vereinbarung vor, prüft das Gericht die konkret vereinbarten Preise. Entscheidend ist dann vor allem, ob die Preisabsprache objektiv angemessen und für den Geschädigten plausibel war.
Dies unterscheidet sich von Fällen, in denen keine konkrete Vergütung vereinbart wurde. Bei einer wirksamen Honorarvereinbarung kann sich die Prüfung nicht vollständig von der tatsächlich getroffenen Preisabsprache lösen. Andernfalls könnte der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen zur Zahlung verpflichtet bleiben, obwohl er den entsprechenden Betrag von der Gegenseite nicht ersetzt bekommt.
Nach Ansicht des Gerichts würde ein solches Ergebnis die begrenzten Erkenntnismöglichkeiten eines Unfallgeschädigten nicht ausreichend berücksichtigen. Geschädigte können regelmäßig nicht im Einzelnen beurteilen, welche Vergütung für jede Leistung eines Kfz-Sachverständigen marktüblich ist.
Allerdings bedeutet eine Honorarvereinbarung nicht, dass jede beliebige Forderung erstattungsfähig ist. Kosten für nicht erbrachte oder nicht erforderliche Leistungen können weiterhin ausgeschlossen sein. Ebenso bleibt eine Kontrolle deutlich überhöhter Preise möglich.
Nebenkosten müssen für Geschädigte plausibel bleiben
Das Gericht befasste sich ausführlich mit den Nebenkosten des Gutachtens. Ein Geschädigter muss solche Kosten grundsätzlich nicht anhand spezieller gesetzlicher Vergütungstabellen überprüfen. Von einem Laien kann nicht erwartet werden, dass er die Abrechnung eines privaten Kfz-Sachverständigen im Detail mit den Vergütungssätzen gerichtlicher Sachverständiger vergleicht.
Dennoch setzt die Erstattungsfähigkeit Grenzen. Nach der vom Gericht angewandten Plausibilitätskontrolle können Nebenkosten problematisch sein, wenn sie die herangezogenen Vergleichswerte um mehr als 20 Prozent überschreiten. In diesem Fall kann die Vergütung so deutlich überhöht sein, dass der Geschädigte sie nicht mehr für erforderlich halten darf.
Im entschiedenen Fall sah das Gericht diese Grenze nicht als überschritten an. Der Sachverständige musste den Geschädigten auch nicht über jede Abweichung von ortsüblichen Preisen informieren. Eine weitergehende Hinweispflicht kommt nach der Entscheidung erst dann in Betracht, wenn der verlangte Betrag erkennbar und deutlich überhöht ist.
EDV-Abrufe, Fotos und Kopien waren erforderlich
Auch die konkret beanstandeten Kostenpositionen hielt das Gericht für erstattungsfähig. Die abgerechneten EDV-Abrufgebühren entsprachen nach den Feststellungen der Kammer den im Saarland marktüblichen Beträgen. Eine unzulässige doppelte Berechnung von Kosten lag nicht vor.
Ebenso waren die angefertigten Fotos erforderlich. Die Bilder dokumentierten den Zustand des Fahrzeugs, verschiedene Ansichten der beschädigten Bereiche und einzelne Schadendetails. Unterschiedliche Perspektiven konnten dabei verschiedene Beschädigungen sichtbar machen. Weitere Aufnahmen dienten dazu, das untersuchte Fahrzeug eindeutig zu dokumentieren. Die Fotos hatten damit einen konkreten Bezug zur Begutachtung und zur Beweissicherung.
Das Gericht erkannte zudem die Kopierkosten an. Die Erstellung und der Versand mehrerer Ausfertigungen eines Kfz-Schadengutachtens gehören nach seiner Einschätzung zum üblichen Geschäftsablauf. Die Beklagte hatte nicht konkret dargelegt, dass sie das Gutachten ausschließlich digital erhalten hatte. Eine pauschale Behauptung genügte dem Gericht nicht.
Fazit: Sachverständigenkosten sorgfältig prüfen lassen
Die Entscheidung stärkt die Position von Geschädigten und Kfz-Sachverständigen. Eine wirksam vereinbarte Vergütung bildet einen wichtigen Ausgangspunkt für die Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall. Versicherer können einzelne Rechnungspositionen nicht allein deshalb kürzen, weil sie von bestimmten Vergleichswerten oder eigenen Abrechnungsvorstellungen abweichen.
Gleichzeitig bleibt eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Nicht erbrachte, unnötige oder erkennbar überhöhte Leistungen müssen nicht ohne Weiteres erstattet werden. Eine deutliche Überschreitung üblicher Vergleichswerte kann gegen die Erforderlichkeit sprechen. Maßgeblich sind die konkrete Honorarvereinbarung, die tatsächlich erbrachten Leistungen und die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung.
Unfallgeschädigte sollten Kürzungen von Sachverständigenrechnungen daher nicht ungeprüft hinnehmen. Gerade bei Streit über Nebenkosten, Fotokosten, Kopierkosten oder Datenbankabfragen kann eine rechtliche Prüfung klären, ob die Kürzung berechtigt ist.
Rechtsanwältin Josephine Beck berät und vertritt Sie bei Fragen zur Schadensregulierung nach Verkehrsunfällen sowie bei Streitigkeiten über die Erstattung von Sachverständigenkosten.
Sekretariat Durchwahl: 0751-36331-55 (Fr. Brandt & Fr. Sentürk)
Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB
Eywiesenstraße 6, 88212 Ravensburg, AG Ulm, PR 550004 | www.rofast.de