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Zum Unterlassungsanspruch wegen ehrverletzender Äußerungen getrenntlebender Ehegatten

Gerade in konfliktbehafteten Trennungen kommt es häufig zu verletzenden Äußerungen, sowohl gegenüber dem Expartner persönlich als auch gegenüber Dritten. Für die Betroffenen stellt sich dann die Frage, wie man dagegen vorgehen kann.

I. Überblick

    Strafrechtlich besteht die Möglichkeit, eine Anzeige zu erstatten, z.B. wegen Beleidigung (§ 185 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB).

    Sollte die Schwelle der Nachstellung erreicht sein, z.B. indem der Expartner einen mit Beleidigungen über einen langen Zeitraum „bombardiert“, steht auch ein Kontaktverbot im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens im Raum.

    Zivilrechtlich stellt sich die Frage, ob ein Unterlassungs- und Berichtigungsanspruch besteht.

    Hierfür ist vor allem zu unterscheiden, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt. Meinungen sind grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit geschützt und dürfen auch überspitzt oder kritisch sein. Nur wenn es sich um reine Schmähkritik handelt, also die bloße Herabwürdigung ohne Sachbezug, kann auch eine Meinung verboten werden.

    Tatsachenbehauptungen müssen unterlassen werden, wenn sie unwahr sind und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen. Wer also Lügen über andere verbreitet, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Person, die etwas behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass es stimmt. Wahre Tatsachen müssen aber meist hingenommen werden – außer sie verletzen besonders geschützte Bereiche wie die Intimsphäre.

    II. Die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 06.05.2026

      Hierzu hat nun das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 06.05.2026 – 17 UF 120/25 – im Bezug auf ein getrenntlebendes und später geschiedenes Paar erneut entschieden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:  

      Die Beteiligten des Verfahrens wurden im Jahr 2024 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor. Zwischen den Beteiligten kam es auch nach der Scheidung zu zahlreichen Gerichtsverfahren, bezugnehmend auf die Trennung, die Scheidung und die gemeinsamen Kinder.

      Gegenüber Dritten, unter anderem den gemeinsamen Kindern und anderen Familienmitgliedern, aber auch gegenüber Bekannten, traf der Exmann über seine Exfrau noch vor der rechtskräftigen Scheidung folgende Äußerungen:

      • Die Exfrau habe die Konten der gemeinsamen Kinder sowie das gemeinsame Haushaltskonto leergeräumt.
      • Die Exfrau habe pornographische Videos von sich selbst gedreht und diese im Internet veröffentlicht. Er verfüge über die entsprechenden Links. Diesbezüglich sei es sogar zu strafrechtlichen Ermittlungen gekommen.

      Die Antragstellerin stellte daraufhin einen Antrag, der Antragsgegner habe solche Äußerungen künftig zu unterlassen und die getätigten Äußerungen zu berichtigen. Die Antragstellerin sah in diesen Äußerungen einen Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die behaupteten Tatsachen seien unwahr und ehrverletzend.

      Das Amtsgericht entschied in erster Instanz, dass ein Anspruch der Antragstellerin nicht besteht. Dies wurde damit begründet, dass die Aussage zu lange her und somit keine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Außerdem sei die Aussage, die Antragstellerin habe Pornos gedreht, zeitlich und örtlich zu unkonkret und darum nicht geeignet, die Antragstellerin in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen. Die Antragstellerin legte gegen diesen Beschluss Rechtsmittel ein. Das OLG Stuttgart traf hierzu folgende Entscheidungen:

      • „Konten leergeräumt“

            Bezüglich der Äußerung, die Antragstellerin habe die Konten der Kinder leergeräumt, wurde ein Unterlassungsanspruch abgelehnt. Zum einen konkretisierte die Antragstellerin nicht hinreichend, wann und in welchem Zusammenhang der Antragsgegner dies gesagt haben solle.

            Außerdem handelte es sich um eine Äußerung gegenüber den Kindern. Bei Äußerungen gegenüber nahestehenden Personen hat der Anspruch des Antragstellers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit Vorrang. Der Antragsgegner darf seine Emotionen frei ausdrücken und sein eigenes Urteil über Personen freimütig kundgeben. Aussagen im engsten Familienkreis sind daher als privilegierte Äußerungen zu behandeln mithin dem Ehrschutz regelmäßig entzogen.

            Eine solche Äußerung gegenüber den gemeinsamen Kindern kann sich jedoch sehr wohl im Rahmen eines Umgangs- oder Sorgerechtsverfahrens auswirken, da ggf. ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB vorliegt. Dies ist im vorliegenden Verfahren jedoch unbeachtlich.

            • „Pornos gedreht“

            Bezüglich der Aussage, die Antragstellerin habe Pornos gedreht, bejahte das OLG Stuttgart einen Unterlassungsanspruch, verneinte jedoch einen Anspruch auf Berichtigung der Aussage.

            Das Gericht stufte diese Äußerung als Tatsachenbehauptung ein, welche geeignet ist, die Antragstellerin in ihrer Ehre herabzuwürdigen. Es liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin vor, welcher gegen das Grundrecht des Antragsgegners auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG abzuwägen ist.

            Vorliegend konnte der Antragsgegner nicht beweisen, dass die vorgetragene Behauptung wahr ist. Er trug im Verfahren nur vor, er habe über Dritte, u.a. die gemeinsamen Töchter, erfahren, dass es solche Videos gegeben habe. Er habe ein polizeiliches Ermittlungsverfahren angestrengt, in diesem konnte jedoch die Behauptung nicht belegt werden. Da die Aussage also unwahr war bzw. deren Wahrheit nicht bewiesen werden konnte, überwogen in der Gesamtabwägung die schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin.

            Das OLG entschied, dass der Antragsgegner diese Äußerung künftig zu unterlassen habe und drohte ihm für den Fall des Zuwiderhandelns ein Ordnungsgeld an.

            Der Antragsgegner wurde jedoch nicht dazu verpflichtet, seinen Kindern und Bekannten mitzuteilen, dass es sich um eine fehlerhafte Information gehandelt hat. Dieser Anspruch auf Berichtigung besteht nur, wenn die Beeinträchtigung durch die Behauptung andauert, sodass es stets zu neuen Rechtsgutsverletzungen kommen kann. Dies müsste von der Antragstellerin dargelegt werden. Hierzu hat die Antragstellerin kaum etwas vorgetragen. Gerade gegenüber den gemeinsamen Kindern war nicht bekannt, ob diese den Äußerungen ihres Vaters überhaupt Glauben geschenkt haben.

            [Für die Richtigkeit und Aktualität der obigen Ausführung wird keine Gewähr übernommen.]

            Maria Miller

            Rechtsanwältin

            Sekretariat Durchwahl: 0751-36331-65 (Fr. Zemann & Fr. Richter)

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