Nach der Trennung eines unverheirateten Paares stritten beide darum, wer die gemeinsam angeschaffte Hündin behalten darf. Das Amtsgericht Lahnstein hatte zunächst ein Wechselmodell angeordnet, wonach der Hund jeweils zwei Wochen bei einem der Ex-Partner leben sollte. Das Landgericht Koblenz (Urt. v. 10.06.2025, Az. 6 S 174/24) bestätigte zwar, dass beide Miteigentümer der Hündin sind, lehnte das Wechselmodell aber ab. Es argumentierte, dass die Beteiligten die Eigentümergemeinschaft beenden wollten und deshalb nicht die gemeinsame Nutzung, sondern die Auflösung des Miteigentums im Vordergrund stehe.
Da ein Hund nicht in Natur geteilt werden kann, greifen nach Auffassung des Gerichts die Regeln zur Auflösung einer Bruchteilsgemeinschaft. Danach soll die Hündin unter den beiden Miteigentümern versteigert werden. Wer das höchste Gebot abgibt, wird Alleineigentümer; der andere erhält einen finanziellen Ausgleich. Einen Verkauf an einen fremden Dritten hielt das Gericht für weniger tiergerecht, weil der Hund dadurch beide Bezugspersonen verlieren würde. Das LG sah die Versteigerung außerdem als bessere Lösung an, da die Ex-Partner stark zerstritten sind und regelmäßige Übergaben des Tieres dessen Wohl beeinträchtigen könnten. Ob diese Entscheidung Bestand hat, muss nun der Bundesgerichtshof (BGH) abschließend klären.
Zwar gehört die Entscheidung sicherlich zu den kuriosen im Kontext des Familienrechts. Die Entscheidung zeigt aber deutlich: egal ob verheiratet oder nicht, wer bei – aus der eigenen Perspektive – wichtigen Themen keine klaren Vereinbarungen trifft, sei es beim gemeinsamen Hausbau oder der Anschaffung eines Hundes, riskiert im Trennungsfall vor allem eines: intensive und nicht selten kostspieligen Streitigkeiten mit offenem Ergebnis.
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