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Düsseldorfer Tabelle

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dieser Woche die sogenannte Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung von Kindesunterhaltsansprüchen für das Jahr 2024 veröffentlicht. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebendbedarf des Kindes. Damit dieser Bedarf nicht monatlich neu errechnet werden
Zum 01.01.2023 tritt eine neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft, die nicht unerhebliche Auswirkungen auf Unterhaltsberechtigte und -verpflichtete beim Kindesunterhalt hat. Die Düsseldorfer Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, dient aber in der überwiegenden Zahl der Unterhaltsfälle als
Zu Beginn des neuen Jahres 2022 werden sich abermals die Beträge für den Kindesunterhalt ändern, sofern dieser sich nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Die Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, wird aber schon seit Jahren zur Vereinfachung
Bei einer privaten Samenspende können die Beteiligten Vertraulichkeit vereinbaren. Erhebt die alleinerziehende Mutter später Anspruch auf staatliche Leistungen, muss sie unter Umständen den Namen des Vaters nennen, damit er zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden kann. Anderenfalls droht
Die Düsseldorfer Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, dient aber seit fast 50 Jahren als Orientierung und Maßstab bei der Berechnung von Kindesunterhalt. Grundsätzlich bemisst sich der Bedarf eines Kindes nach seiner Lebensstellung, die es von den
Seit 01.01.2020 ist eine neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft. Es handelt sich dabei zwar nicht um ein Gesetzeswerk, jedoch um den Anhaltspunkt für viele Unterhaltsverpflichtete und Unterhaltsberechtigte. Der Unterhaltsanspruch soll den Lebensbedarf abdecken. Wie hoch der
Für alle Unterhaltsberechtigten und alle Unterhaltsverpflichteten, die Kindesunterhalt aufgrund eines dynamischen Unterhaltstitels bekommen bzw. bezahlen müssen, ändern sich ab Januar 2020 die jeweiligen Zahlbeträge. Die Düsseldorfer Tabelle, auf deren Grundlage eine Vielzahl von Unterhaltsverhältnissen abgebildet werden,
Ab dem 01.07.2019 beträgt das Kindergeld für das 1. und 2. Kind 204,00 € monatlich, für das 3. Kind 210,00 € monatlich und ab dem 4. Kind 235,00 € monatlich. Die Erhöhung der Kindergeldbeträge um jeweils