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(Fast) alle Jahre wieder…..eine neue Düsseldorfer Tabelle

Zum 01.01.2023 tritt eine neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft, die nicht unerhebliche Auswirkungen auf Unterhaltsberechtigte und -verpflichtete beim Kindesunterhalt hat.

Die Düsseldorfer Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, dient aber in der überwiegenden Zahl der Unterhaltsfälle als Grundlage für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger und zT auch volljähriger Kinder von getrennt lebenden Eltern.

Es haben sich sowohl die Bedarfssätze für die Kinder in den unterschiedlichen Altersstufen geändert, als auch die Selbstbehaltssätze der Unterhaltspflichtigen. Das staatliche Kindergeld beträgt ab Januar 2023 einheitlich 250,00 € für jedes Kind, eine Unterscheidung zwischen dem ersten / zweiten und weiteren Kindern gibt es nicht mehr.

Wenn eine dynamischer Unterhaltstitel vorliegt, muss dieser nicht geändert werden, mit dem Titel können die neuen Unterhaltsbeträge verlangt und ggf. vollstreckt werden.

Die neuen Bedarfssätze:

Wenn der barunterhaltspflichtige das Kindergeld nicht ausbezahlt bekommt, ergeben sich folgende Zahlbeträge:

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Antje Rommelspacher
-Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Mediatorin
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