Zu Beginn des neuen Jahres 2022 werden sich abermals die Beträge für den Kindesunterhalt ändern, sofern dieser sich nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Die Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, wird aber schon seit Jahren zur Vereinfachung beim Kindesunterhalt herangezogen.
Die Höhe des Kindergeldes ändert sich nicht, es bleibt bei 219 € für ein erstes und zweites Kind, 225 € für ein drittes Kind und für ein viertes und jedes weitere Kind 250 €.
Die Selbstbehaltsätze sind auch unverändert geblieben.
Neu ist allerdings die Fortschreibung der Tabelle über die 10. Einkommensstufe hinaus.
Wenn Sie Fragen zum Unterhaltsrecht haben und eine Auskunft benötigen, in welcher Höhe Sie Unterhalt ab Januar 2022 bezahlen müssen oder erhalten können, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Antje Rommelspacher gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Besprechungstermin über unser Sekretariat.
Antje Rommelspacher
-Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Mediatorin
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