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Samenspende: Wann muss Mutter Identität des Vaters preisgeben?

Bei einer privaten Samenspende können die Beteiligten Vertraulichkeit vereinbaren. Erhebt die alleinerziehende Mutter später Anspruch auf staatliche Leistungen, muss sie unter Umständen den Namen des Vaters nennen, damit er zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden kann. Anderenfalls droht der Frau eine Kürzung der Leistungen.

Die Frau ist alleinerziehende Mutter eines Sohns und erhält Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nach ihren Angaben hatte sie via Internet einen Mann als Samenspender gefunden. Es sei weder eine Klinik noch ein Arzt beteiligt gewesen. Sie habe mit dem Vater vereinbart, dass er keinen Unterhalt zahlen müsse. Außerdem habe sie ihm zugesagt, seinen Namen nicht zu nennen.

Unterhaltsanspruch des Kinds mindert Grundsicherung für Arbeitsuchende
Das Jobcenter wies sie im Juli 2019 darauf hin, dass der Vater gegenüber seinem Sohn zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sei. Die Unterhaltszahlungen würden den Anspruch ihres Sohns auf Leistungen mindern. Da die Frau den Vater nicht nannte, erhielt sie ab August 2019 nur einen Teil der Leistungen. Das Jobcenter legte hierbei einen Unterhaltsanspruch des Kinds nach der Düsseldorfer Tabelle von 660 Euro zugrunde.

Die Frau klagte. Das Jobcenter müsse Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in ungekürzter Höhe für den Sohn erbringen. Sie erhalte für ihr Kind keinerlei Unterhaltszahlungen und sei somit auch auf die Gewährung der vollständigen Leistung existenziell angewiesen.

Das Gericht gab überwiegend dem Jobcenter Recht. Die fiktiven Unterhaltszahlungen seien auf den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft – hier Mutter und Sohn – anzurechnen, solange die Frau den Vater des Kinds nicht nenne.

Minderjährige Kinder getrenntlebender Eltern hätten immer Anspruch auf Unterhalt. Werde dieser auf den Bedarf des Kinds angerechnet, reduziere sich die Höhe der Hilfebedürftigkeit. Zwar habe die Mutter grundsätzlich das Recht, selbst zu entscheiden, ob und wie sie Einblick in ihre Intimsphäre gewähre. Das umfasse auch das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht zu offenbaren. Bei der Entscheidung müssten jedoch auch die Interessen der Allgemeinheit Berücksichtigung finden, sofern es um steuerfinanzierte Leistungen gehe. Die Klägerin könne nicht erwarten, dass die Allgemeinheit durch steuerfinanzierte Leistungen auf die individuelle Absprache zwischen ihr und dem Vater Rücksicht nehme.

Fiktiver Unterhaltsanspruch: durchschnittliches Einkommen zugrunde legen
Allerdings könne das Jobcenter bei der Berechnung des fiktiven Unterhaltsanspruchs nicht von der höchsten Stufe 10 der Düsseldorfer Tabelle ausgehen. Diese lege ein Nettoeinkommen von 5.101 – 5.500 Euro monatlich zugrunde. Das sei „fernab jeglicher Lebenserfahrung und äußerst unwahrscheinlich“. Es habe vielmehr vom durchschnittlichen Nettoarbeitslohn eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auszugehen, sodass Stufe 2 – Nettoeinkommen zwischen 1.901 und 2.300 Euro monatlich – zugrunde liege.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV, SG Gießen, AZ: S 29 AS 700/19 

Wenn Sie Fragen zum Unterhaltsrecht haben, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Antje Rommelspacher gerne zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Besprechungstermin über unser Sekretariat.

Antje Rommelspacher
-Rechtsanwältin – Fachanwältin für Familienrecht – Mediatorin
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