Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

Brandschutz: Architekt muss „mitdenken“!

Die Aussage in der Überschrift postuliert das OLG Saarbrücken in einer Entscheidung vom 27.01.2021 (Az.: 2 U 39/20). Es ging um folgendes:

Der klagende Architekt verlangt die Bezahlung restlichen Honorars. Dem hält der Bauherr entgegen, die Planung hinsichtlich der Flucht- und Rettungswege sei mangelhaft und fordert Schadenersatz in Form von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von über 400.000,00 €. Der Architekt hat eine vom Fachplaner gelieferte fehlerhafte Brandschutzplanung als solche nicht erkannt. Diese wurde ohne Korrekturen in dessen Planung übernommen. Das Gericht spricht den Schadenersatzanspruch nur zu 1/3 zu, da sich der Bauherr ein überwiegendes Mitverschulden des Fachplaners für das mangelnde Brandschutzkonzept in Höhe von 2/3 zurechnen lassen müsse.

Dem folgt das OLG nicht! Es spricht dem Bauherren den vollen Schadenersatzanspruch zu, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Architekt müsse grundsätzlich im Rahmen der konstruktiven Gebäudeplanung auch die Anforderungen an den Brandschutz berücksichtigen. Inwieweit dessen Leistungspflichten in diesem Zusammenhang reichen, sei von der jeweiligen Aufgabenstellung und dem Objekt abhängig. Sowie davon, ob die vom Architekten zu erwartenden Kenntnissen im Einzelfall eine Bearbeitung ermöglichen. Der Architekt sei nur bei seinen Fachkenntnissen offensichtlichen Fehlern verantwortlich. Soweit der Architekt bautechnische Fachkenntnisse haben müsse, werde von diesem aber ein „Mitdenken“ erwartet.

Diese Voraussetzungen hält das OLG im vorliegenden Fall für gegeben. Ein Mitverschulden wegen der Fehlleistung des Fachplaners müsse sich der Bauherr nicht zurechnen lassen. Wenn der Architekt – wie vorliegend – eine eigene Leistung schulde, könne er nicht erwarten, dass der Besteller ihn zur Erfüllung der von ihm geschuldeten Planungsleistung zutreffende Pläne und Unterlagen zur Verfügung stelle. Jedenfalls habe sich der Architekt im Rahmen der von ihm zu erwartenden Kenntnisse zu vergewissern, ob der Sonderfachmann entsprechend der örtlichen Gegebenheiten zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht habe. Er müsse „mitdenken“ und könne sich daher nicht auf einen Fehler des Fachplaners berufen.

Anmerkung: Die Entscheidung steht im Einklang mit vorangegangenen Entscheidungen des BGH. Das OLG bestätigt, dass die Einschaltung eines Sonderfachmannes den Architekten nicht uneingeschränkt von dessen Verpflichtung entbindet, zu prüfen, ob der Sonderfachmann zutreffende bautechnische Vorgaben gemacht hat.

Im Rahmen des Innenausgleiches nach § 426 BGB wird der Architekt den mit ihm gesamtschuldnerisch verbundenen Fachplaner Ausgleichsansprüche geltend machen. Da der Fachplaner (im vorliegenden Fall) den überwiegenden Tatbeitrag durch ein fehlerhaftes Brandschutzkonzept geleistet hat, wird dieser dem Architekten den größeren Teil des Schadens zu erstatten haben.

Quelle: IBR 2021, 308

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


Sekretariat & Durchwahl:
Fr. Hofbauer & Frau Vorderbrüggen, Tel.: 0751 – 36 331 -11 oder -26


Kanzlei & Postanschrift:
Rommelspacher Glaser Prüß Mattes PartG mbB
Fachanwälte | Steuerberater | Mediation
Ravensburg | Wangen | Isny

Eywiesenstraße 6 | D-88212 Ravensburg
Tel: 0751 36 33 1-0 | Fax: 0751 36 33 1-33
E-Mail: info@RoFaSt.de | Homepage: www.RoFaSt.de

Webergasse 12 | 88239 Wangen i. A.
Tel. 07522 91699-66 | Fax 07522 91699-72

Bahnhofstraße 20 | 88316 Isny i. A.
Tel. 07562 8700 | Fax 07562 91 37 41

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert