Der BGH hat nun eine von Baurechtlern lang ersehnte Entscheidung getroffen. Mit Urteil vom 22.06.2023 (VII ZR 881/21) entschied der BGH, dass ein selbstständiges Beweisverfahren eine einheitliche sachliche Beendigung findet. Das hat große praktische Auswirkungen: In
Immobilienrecht
Mit Urteil vom 23.03.2023 hat der BGH (V ZR 67/22) endgültig den Anspruch eines Nachbarn abgewiesen, der einen Kostenvorschuss für die Schadensbeseitigung infolge vom Nachbargrundstück eingedrungener Wurzeln geltend gemacht hatte. Grund ist die Systematik des Gesetzes:
Der im Feburar dieses Jahres veröffentlichte Blogbeitrag (https://blog.rofast.de/baurecht/bgh-weg-kann-auch-nach-reform-ansprueche-aus-bautraegervertraegen-vergemeinschaften/) berichtete von der Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des BGH, der entschieden hatte, dass Mängelrechte per Beschluss vergemeinschaftet und von der WEG als solche einheitlich verfolgt werden können und,
Vielen Rechtsstreitigkeiten liegen unterschiedliche Auffassungen über technische Fragen/Gegebenheiten zugrunde (Z. B.: Ist ein technischer Mangel gegeben? Was sind die technischen Ursachen eines bestimmten Schadensbildes?). Insofern kommt es häufig zu dem Fall, dass vom Gericht zur Beantwortung
Der BGH (20. April 2023 – I ZR 113/22) hat entschieden, dass Immobilienkäufer eine Reservierungsgebühr von Makler zurückverlangen können. Begründet wurde dies damit, dass in den maßgeblichen Bedingungen die Rückzahlung der Reservierungsgebühr grundsätzlich ausgeschlossen war, diese
So oder so ähnlich könnte man die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 17. März 2023 – V ZR 140/22 überschreiben. Denn in dem Fall bildete eine Wohnungseigentümergemeinschaft sich aus den Parteien zweier Doppelhaushälften. Beide
Der BGH hat mit Urteil vom 11.11.2022 – V ZR 213/21 eine sehr wichtige Entscheidung getroffen, die die Rechtsverfolgung bei Baumängeln am Gemeinschaftseigentum wie bisher zulässt. Der maßgebliche Urteilstext ist lang und technisch gehalten; auch eine
Öffentlich-rechtliche Normen wie z.B. die Bauordnungen der Länder spielen zwar primär im Verwaltungsrecht eine Rolle. Aber auch vor Zivilgerichten kann man sich über § 823 Abs. 2 BGB auf diese Normen berufen, denn sie gelten als
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