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Reservierungsgebühr beim Makler ist in der Regel unwirksam

Der BGH (20. April 2023 – I ZR 113/22) hat entschieden, dass Immobilienkäufer eine Reservierungsgebühr von Makler zurückverlangen können. Begründet wurde dies damit, dass in den maßgeblichen Bedingungen die Rückzahlung der Reservierungsgebühr grundsätzlich ausgeschlossen war, diese für den Kunden keine großen Vorteile bot und mit der Reservierungsgebühr selbst kein geldwerter Vorteil im Hinblick auf Tätigkeiten des Maklers verbunden sein.

Insoweit lohnt jedoch ein Blick in die Details der Entscheidungen. Denn es handelte sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hier um Allgemeine Geschäftsbedingungen, durch die die Reservierungsgebühr vereinbart worden war. Gegenüber Verbrauchern ist es vor diesem Hintergrund für Unternehmer generell schwer solche Gebühren wirksam zu vereinbaren.

Erfolgt hingegen die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr wirksam durch eine individuelle vertragliche Vereinbarung ist von deren Wirksamkeit auszugehen, weshalb immer eine Prüfung des Einzelfalls erfolgen muss.

Zudem ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur übertragbar auf Verbraucher, also wenn der Immobilienkäufer für sich privat zu Wohnzwecken die Immobilie beabsichtigt zu kaufen. Im gewerblichen Bereich könnte eine Reservierungsgebühr hingegen auch durch Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam möglich sein. Zwar gilt die Generalklausel in Paragraf 307 BGB auch für Unternehmer, doch muss in der Regel das Gericht in Einzelfall genau prüfen und abwägen, ob auch für diesen Adressatenkreis die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist oder nicht.

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Dr. Mattes
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
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