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Nutzungsausfallentschädigung trotz Zweitwagen

Mit der Frage, unter welchen Umständen die Nutzungsausfallentschädigung entfällt, weil dem Unfallgeschädigten die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist, hatte sich das OLG Hamburg (AZ: 14 U 168/21) zu befassen.

So verlangte der Kläger nach einem Verkehrsunfall für die Dauer der Reparatur des Unfallschadens an seinem Fahrzeug während der Winterzeit Nutzungsausfall, obwohl er noch zwei weitere Fahrzeuge in seiner Garage hatte. Deren Nutzung hielt der Kläger jedoch für unzumutbar, da es sich bei dem einen Fahrzeug um einen Sportwagen (McLaren720) mit bloßer Sommerbereifung für die Rennstrecke handelte und sein anderes Fahrzeug (BMW) wegen noch nicht durchgeführter Reparaturarbeiten nur bedingt fahrbereit war und ebenfalls nur über Sommerräder verfügte.

In seinem Urteil vom 28.10.2022 folgte das OLG Hamburg der Meinung des Klägers und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts, wonach der Kläger auch mit Blick auf seine Schadensminderungspflicht nicht gehalten gewesen sei, den BMW während des Ausfalls zu reparieren und mit Winterreifen auszustatten. Dass auch der McLaren als Winterfahrzeug per se ungeeignet war, stand für das Gericht von vornherein fest.

In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung findet sich die schlichte Feststellung, dass der Eigentümer eines beliebigen Zweitfahrzeugs keine Ausfallentschädigung beanspruchen kann, da ihm die Nutzung dieses Kraftfahrzeugs zumutbar ist und er folglich keinen fühlbaren Ausfall erleidet. Das Kriterium der „Zumutbarkeit“ wird durch die Entscheidung des OLG Hamburg nun näher beleuchtet und liefert dem Praktiker bei der Unfallregulierung gute Argumente, warum ein Unfallgeschädigter auch bei einem Zweitwagen Nutzungsausfall beanspruchen kann.

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