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Vorsicht bei der lenkenden Erbausschlagung

Häufig werden aus unterschiedlichen Gründen Erbschaften ausgeschlagen, z.B. wegen einer drohenden Erbschaftsteuer oder um eine bestimmte Person zu begünstigen, sog. lenkende Ausschlagung. Die Frage, ob im Falle einer solchen „lenkenden Ausschlagung“, bei der es dem Ausschlagenden gerade um den Eintritt des Anfalls an einen bestimmten Dritten ankommt, ein Irrtum darüber, wem der Erbteil infolge der Ausschlagung anfällt, einen Irrtum über die mittelbaren oder unmittelbaren Rechtsfolgen darstellt, war bsilang umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu nun Klarheit geschaffen (BGH, Beschluss vom 22.03.2023 – IV ZB 12/22).  

In dem konkret zu entscheidenden Fall verstarb der Erblasser ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Sämtliche Abkömmlinge des Erblassers schlugen gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft fristgerecht aus und gingen anschließend davon aus, dass wegen der Ausschlagungen die Mutter, die Witwe des Erblassers, Alleinerbin geworden sei.

Daraufhin beantragte die Witwe einen Erbschein, durch den sie als Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausgewiesen werden sollte. Nachdem das Nachlassgericht die Witwe darauf hingewiesen hatte, dass sie gar nicht Alleinerbin sei, sondern daneben auch die Halbgeschwister des Erblassers Erben geworden wären, focht ein Kind seine Ausschlagungserklärung wegen Irrtums mit folgender Begründung an:

„Ich und meine Geschwister haben die Erbschaft ausgeschlagen, weil wir davon ausgingen, dass somit unsere Mutter …. Alleinerbin ist und somit auch als Alleineigentümerin der Eigentumswohnung … eingetragen wird. Nunmehr erhielt ich Kenntnis darüber, dass durch die Ausschlagungserklärung sämtlicher Kinder unseres Vaters dessen Halbgeschwister erben.

Diese Halbgeschwister sind weder meiner Mutter, meinen Geschwistern oder mir namentlich bekannt. Auch mein Vater hatte zu diesen Halbgeschwistern keinen Kontakt. Erst mit der Mitteilung des Nachlassgerichts … erfuhr ich durch meine Mutter am 2. Oktober 2018, dass die Halbgeschwister meines Vaters durch meine Erbausschlagung erben.“

Der BGH entschied nun, dass die Ausschlagungserklärung nicht wirksam war. Es liege ein Motivirrtum vor, der nicht zur Anfechtung berechtigt. So blieb es schlussendlich bei der Rechtsfolge, dass nicht das Kind des Erblassers zusammen mit der Mutter/Witwe Erbe wurde, sondern die Halbgeschwister des Erblassers neben der Mutter.

Das bedeutet, dass vor einer „lenkenden Ausschlagung“ sehr genau geprüft werden muss, ob eine solche sinnvoll ist und welche Folgen hieraus entstehen. Dennoch verbleibt immer ein Restrisiko, z.B. falls bislang unbekannter Erben (z.B. außereheliche, verschwiegene Kinder) auftauchen. Aufgrund dessen sollte eine Weiterleitung an bestimmte Personen immer auf anderen Wegen realisiert werden. Noch besser wäre die Erbfolge gar nicht erst den gesetzlichen Regeln zu überlassen, sondern durch Verfügung von Todes wegen selbst zu bestimmen. Dann bräuchte es gar keiner „lenkenden Ausschlagung“.

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Tobias Rommelspacher

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