Im Zuge der WEG-Reform stellen sich naturgemäß neue Auslegungsfragen und Probleme. In manchen Punkten kann man zwar begründet annehmen, dass die Gesetzeslage nach dem neuen Gesetzestext klar ist, doch herrscht naturgemäß sokurze Zeit nach Inkrafttreten der
WEG
Wie weit gehen die Regelungsmöglichkeiten von Mehrheitsbeschlüssen im Wohnungseigentumsrecht? Kann zum Beispiel die Mehrheit auf einer Eigentümerversammlung beschließen die Nutzung einer Tiefgarage untersagen, wenn Mängel im Brandschutz bestehen? Nein, hat der Bundesgerichtshof nun entschieden (BGH, Urteil
Seit Inkrafttreten des neuen Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist eindeutig geregelt, dass der Verwalter die Gemeinschaft vertritt und, sollte es keinen Verwalter geben, alle Miteigentümer zusammen die WEG vertreten (einstimmig). Nicht ausdrücklich geregelt ist hingegen der Fall, dass
Seit dem 01.12.2020 gilt das WEG in seiner neuen Form. Anders als nach bisheriger Rechtslage sieht das Gesetz vor, dass z. B. Ansprüche gegen Nachbarn der WEG einheitlich von der WEG, diese vertreten durch den Verwalter,
Im Wohnungseigentumsrecht gibt es immer wieder die Konstellation, dass Beschlüsse über die Jahresabrechnung und/oder Einzelabrechnung aufgrund einzelner Positionen im Rahmen der Anfechtungsklage auf deren Gültigkeit hin überprüft werden, die sich aus der Einzelabrechnung ergebenden Nachzahlung (sogenannte
Der Bundesgerichtshof hat im Juli diesen Jahres ein recht interessantes Urteil im Hinblick auf die Verwalterbestellung und den Abschluss des Verwaltervertrages erlassen, zudem nun die ausführlichen schriftlichen Entscheidungsgründe veröffentlicht wurden. Sowohl für Wohnungseigentümer als auch Verwalter
Im Wohnungseigentumsrecht sind nicht nur die Jahresabrechnung, sondern auch der Wirtschaftsplan immer wieder Diskussionspunkte. Was aber tun, wenn aufgrund von Rückfragen, fehlenden Unterlagen oder dergleichen eine zumindest mehrheitliche Beschlussfassung des Wirtschaftsplanes nicht gelingt? Viele professionelle Hausverwalter
Mit Versäumnisurteil v. 23.2.2018 – V ZR 101/16 hat der BGH einen nachvollziehbaren, in der Praxis aber leider oft übersehenen Zusammenhang klargestellt. Leitsatz Nr. 5 der Entscheidung lautet: „Nach einer erfolgreichen Beschlussanfechtungsklage steht – sofern der
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