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Wohnungseigentum: Verbot von E-Autos in der Tiefgarage

Kann auf einer Eigentümerversammlung beschlossen werden, dass bestimmte Fahrzeuge nicht in der Tiefgarage abgestellt werden dürfen? Im konkreten Fall ging es darum, dass die Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen hatte, das Abstellen von E-Autos und Hybrid-Fahrzeugen in deren Tiefgarage bis auf weiteres zu untersagen, weil die Mehrheit in der Eigentümerversammlung offenbar davon ausging, dass ein höheres Brandrisiko bei Elektrofahrzeugen bestünde.

Das Amtsgericht Wiesbaden (Urteil vom 04.02.2022 – 92 C 2541/21) hat entschieden, dass ein solcher Beschluss gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt, selbst wenn man als wahr unterstellen würde, dass die Brandgefahr bei einem Elektrofahrzeug größer sei als bei einem Verbrennungsmotor.

Hintergrund ist insoweit die zurückliegende Novelle des Wohnungseigentumsrechts. Denn eines der grundsätzlichen, gesetzgeberischen Ziele der WEG-Reform war die Elektromobilität zu stärken und deshalb unter anderem mit § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG bauliche Veränderungen die für das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge notwendig sind, erheblich zu erleichtern / vereinfachen. Könnte nun aber ein Beschluss auf einer Eigentümerversammlung grundsätzlich die Nutzung der Tiefgarage durch Elektrofahrzeuge untersagen, würde nach Ansicht des Amtsgerichts der individuellen Rechtsanspruch aus § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG leerlaufen, weshalb solchen Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, denn er verstößt gegen wesentliche, gesetzgeberische Ziele der Gesetzesnovelle.

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Dr. Mattes
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
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