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Stellplätze im Wohngebiet – grundsätzlich hinzunehmen

Die Frage, inwieweit ein Grundstückseigentümer Stellplätze in unmittelbarer Nachbarschaft auch mit Blick auf eine zusätzliche Immissionsbelastung hinzunehmen hat, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Eine neuere Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 15.02.2022 – 2 M 165/21) bestätigt die bisherige Linie der Rechtsprechung.

Der zu entscheidende Sachverhalt: Ein Nachbar begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine erteilte Baugenehmigung zur Sanierung eines leerstehenden Baudenkmals für Wohnzwecke. Er sieht sich namentlich durch die Errichtung von insgesamt 12 Stellplätzen an der Rückseite seines Grundstückes, einer Zufahrt entlang seines Grundstückes und den mit der Nutzung zu erwartenden Immissionen in seinen Rechten verletzt.

Die Entscheidung: Der Rechtsschutzantrag bleibt erfolglos. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO wird Anwohnern in einem Allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich zugemutet, das mit einer zulässigen Grundstücksnutzung verbundene Abstellen/Einparken von Kfz und den damit einhergehenden Lärm hinzunehmen. Nur besondere örtliche Verhältnisse können dazu führen, dass die Errichtung von Stellplätzen nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Maßgeblich kommt es hierbei darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplatznutzung auswirken kann, hinzunehmen oder zu erwarten haben. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob und inwieweit die betreffenden Grundstücksbereiche bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt sind.

Im konkreten Fall konnte nicht festgestellt werden, dass das Grundstück des Nachbarn mit unzumutbarem Lärm belastet wird. Der befasste Senat rekurrierte auf die Parkplatzlärmstudie des bayerischen LfU, nach der für oberirdische Stellplätze stündlich tagsüber (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) mit 0,22 und nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) mit 0,03 Bewegungen pro Stellplatz zu rechnen ist. Hochgerechnet auf die Häufigkeit zu erwartender Bewegungen war zwar eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung festzustellen. Allerdings hatte der Nachbar damit zu rechnen, dass auf dem Baugrundstück eine größere Anzahl von Wohneinheiten realisiert werden kann, verbunden mit einer entsprechenden Zahl von Stellplätzen. Im Ergebnis konstatierte das Gericht eine gebietsspezifische Vorbelastung.

Anmerkung: Auch die weitere Einwendung des Nachbarn betreffend die Erschließungssituation blieb unbeachtlich. Denn – auch dies ist gesicherte Rechtsprechung – das planungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung dient grundsätzlich nur öffentlichen Interessen und beinhaltet keine nachbarschützende Zielrichtung.

Quellenvermerk: IBR 2022, 265

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


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