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BGH-Urteil zur verwalterlosen Gemeinschaft

Mit Urteil vom 08.07.2022 – V ZR 202/21 hat der BGH endlich eine lang diskutierte Frage geklärt:

Seit Inkrafttreten der WEG-Reform zum 01.12.2020 steht im neuen Gesetz, dass die Gemeinschaft, sofern sie keinen Verwalter hat, durch alle Miteigentümer zusammen vertreten wird. Diese gemeinschaftliche Vertretung ist dann problematisch, wenn ein Miteigentümer Anfechtungsklage erhebt. Die Anfechtungsklage ist seit der Reform nicht mehr gegen die übrigen Miteigentümer zu richten, sondern gegen die WEG als solche. Hat die WEG aber keinen Verwalter, so bedeutet der Grundsatz der gemeinschaftlichen Vertretung eigentlich, dass der Kläger auch notwendiger Mit-Vertreter der Beklagten wäre. Das kann natürlich aus Gründen der Interessenkollision praktisch nicht funktionieren.

Erstaunlicherweise hatte man diesen Umstand bei Verabschiedung der Reform übersehen. Im Nachgang entstand dann juristischer Streit darüber, ob die WEG in einem solchen Fall einfach von den übrigen Miteigentümern vertreten wird oder, ob man eine andere Konstruktion, gegebenenfalls die gerichtliche Bestellung eines anderen Vertreters oder Ähnliches, braucht.

Der BGH hat diesen Streit nunmehr entschieden und erklärt, dass in einem solchen Fall die WEG als Beklagte einfach durch die übrigen Miteigentümern vertreten wird. Das gilt auch bei Mehrheiten von klagenden Eigentümern und wird im Fachjargon als „kupierte Gesamtvertretung“ bezeichnet.

Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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