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Verwaltungsrecht

Eine neue Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 29.09i.2021 – 2 S 23/21) bestätigt, von Phänomen „Tiny House“ was überwiegend Konsens in Literatur und Rechtsprechung ist. Es ging um Folgendes: Die Baurechtsbehörde untersagt dem Bauherrn im
Über nachfolgende Fallgestaltung hatte das OLG Frankfurt (Urt. v. 05.07.2021 – 29 U 110/20) zu entscheiden: In den Jahren 2008 bis 2009 ließ eine Kommune den Erweiterungsbau einer Schule errichten. Es zeigten sich zeitnah nach der
STRENG VERBOTEN! Erstaunlicherweise kommt es immer wieder vor, dass Architekten Bauherren im Zusammenhang mit Widerspruchsverfahren vertreten. Die Gründe für ein solches – oftmals eigeninitiatives – Vorgehen von Architekten sind vielschichtig. Im Einzelfall mag der befasste Architekt,
Mit dieser Problematik hatte sich das OVG Niedersachsen im Rahmen einer Beschlussentscheidung vom 25.03.2021 (Az.: – 1 LA 49/20) zu befassen; der Sachverhalt: Ein Eigentümer eines zuvor als Restaurant genutzten Gebäudes lässt dieses in Appartements umbauen,
Mit dieser nicht seltenen Problemstellung hatte sich das OVG Niedersachsen im Rahmen einer Beschlussentscheidung vom 25.03.2021 (Az.: 1 MN 20/21) beschäftigt. Es ging um Folgendes: Der Eigentümer eines mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle bebauten Grundstückes wendet sich
Die Entscheidung des OLG München vom 20.01.2021 reiht sich in die stringente Rechtsprechung zur Frage der Objektüberwachungspflichten eines Architekten ein. Es ging um Folgendes: Der Auftraggeber beauftragte den Architekten u. a. mit der Objektüberwachung für ein
Die in der Überschrift aufgeworfene Rechtsfrage taucht immer wieder in Haftungs- und Regressprozessen auf. Über die nachfolgende Konstellation hatte das OLG Dresden (Beschluss v. 15.10.2020 – 4 W 697/20) zu entscheiden: Entscheidungsgegenstand: Ein Versicherungsnehmer nimmt den
Problemstellung/Sachverhalt: Ein Bauträger errichtet eine Wohnanlage. Zum Zeitpunkt der Errichtung galt die EnEV 2002. Die Eigentümergemeinschaft reklamiert seit längerer Zeit von dem Bauträger einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung i. H. v. rund 150.000,00 € wegen vorhandener Mängel