Ob und unter welchen Bedingungen eine „Schlüsselfertigkeitsklausel“ Lücken füllend sein kann, ist Einzelfall abhängig zu prüfen. Mit dieser Problematik hatte sich das OLG Braunschweig in einer Entscheidung vom 16.01.2020 (Az.: 8 U 2/17) zu befassen. Es
26. Februar 2024
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