Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB

(Einzelne) Grundleistungen nicht erbracht: Honorarabzug?

Mit dieser, in der Praxis nicht seltenen Fragestellung hatte sich das OLG Celle in einer Entscheidung vom 02.08.2023 (Az.: 14 U 200/19) zu befassen:

Der Architekt war mit der Erbringung von Grundleistungen der Leistungsphasen 1 – 3 und 5 – 8 gemäß § 34 HOAI (Fassung 2013) im Zusammenhang mit dem Umbau und der Modernisierung eines Wohnhauses beauftragt.

Nach Inbezugnahme durch den Bauherrn rechnet der Architekt auf Basis der Mindestsätze der HOAI ab. Nachdem der Bauherr das Honorar nur teilweise bezahlt, erhebt der Architekt Klage in Höhe des berechneten Resthonorars. Der Bauherr verteidigt sich mit der Behauptung, der Architekt habe nicht sämtliche Grundleistungen gemäß der Anlage 10.1 zur HOAI 2013 erbracht.

Mit dieser Einlassung obsiegt der Bauherr nicht. Nach Auffassung des OLG habe der Gerichtssachverständige insbesondere den Einwand entkräftet, es fehlten im Rahmen der Vor- und Entwurfsplanung (Leistungsphasen 2 und 3) Ansichten, Schnitte und einen Lageplan. Denn diese seien aufgrund der Umgebungsbebauung nicht erforderlich, könnten mithin nicht fehlen. Gemäß § 3 Abs. 2 HOAI 2013 seien Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrages „im Allgemeinen erforderlich“ seien, in Leistungsbildern erfasst. Diese Bezeichnung stelle klar, dass nicht alle in den Leistungsbildern genannten Leistungen bei jedem Objekt zur Erreichung des Vertragszieles notwendig seien. Dies ergebe sich aus der Erfolgsbezogenheit des Architektenvertrages, der die Entstehung einer umfassenden gebrauchsfähigen Architektentätigkeit voraussetze. Dementsprechend handle es sich bei § 34 Abs. 3 HOAI 2013 und dessen Anhang 10.1 nicht um eine abschließende Darstellung; sondern lediglich um eine Auslegungshilfe. Der Bauherr habe auch nicht behauptet, dass bestimmte Grundleistungen nicht erbracht worden seien, die erforderlich gewesen seien, um die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Allein die vorgebrachte Rüge, es seien nicht alle aufgeführten Grundleistungen erbracht worden – ohne einen Mangel in der Bauwerksleistung zu benennen – führe nicht zu einer Vergütungsminderung bzw. einem Schadensersatzanspruch.

Anmerkung: Die Entscheidung des OLG ist kritisch zu würdigen. Es gilt der Grundsatz, dass nicht erbrachte Grundleistungen nicht vergütet werden. Entweder waren sie nicht beauftragt, dann korrespondiert hieraus auch keine Vergütungspflicht § 8 Abs. 2 HOAI. Oder sie waren beauftragt, wurden aber nicht erbracht. Dann ist das Architektenwerk mangelhaft, weil es die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist. Insoweit kollidiert die Entscheidung mit der BGH-Rechtsprechung. Sie beachtet nicht (ausreichend), dass ein Architektenwerk nicht mit dem Bauwerk als Solches gleichgestellt werden kann.

Quellenhinweis: IBR 2023, 579

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht


Sekretariat & Durchwahl:
Fr. Hofbauer & Fr. Herberger, Tel.: 0751 – 36 331 -11 oder -26


Kanzlei & Postanschrift:
Rommelspacher Glaser Prüß Mattes Kalthoff PartG mbB
Fachanwälte | Steuerberater | Mediation
Ravensburg | Wangen | Isny

Eywiesenstraße 6 | D-88212 Ravensburg
Tel: 0751 36 33 1-0 | Fax: 0751 36 33 1-33
E-Mail: info@RoFaSt.de | Homepage: www.RoFaSt.de

Webergasse 12 | 88239 Wangen i. A.
Tel. 07522 91699-66 | Fax 07522 91699-72

Bahnhofstraße 20 | 88316 Isny i. A.
Tel. 07562 8700 | Fax 07562 91 37 41

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert