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Vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß im Baustellenbereich auf der Autobahn

Wer auf der Autobahn in einem Baustellenbereich mit 161 km/h geblitzt wird und deswegen im Bußgeldbescheid bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h eine erhöhte Geldbuße wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit festgesetzt wird, kann sich nicht darauf berufen, er hätte die Geschwindigkeit nur versehentlich, d.h. fahrlässig überschritten.

So jedenfalls ein aktuelles Urteil des OLG Köln, Beschluss vom 12.10.2023 – 1 ORBs 273/23. Dabei liegt der Entscheidung die Annahme zugrunde, dass im Baustellenbereich auf Autobahnen die höchstzulässige Geschwindigkeit erfahrungsgemäß auf Werte zwischen 40 km/h und 100 km/h beschränkt ist. Überschreitet ein Autofahrer nun selbst den höheren Wert um mehr als 60 km/h, kann er den Vorsatzvorwurf nicht mit der Begründung entkräften, er hätte das Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen. Nach Auffassung des Gerichts kann ihm bestenfalls zugestanden werden, er habe sich über die Höhe der Geschwindigkeitsbeschränkung geirrt.

Dies ändert aber nichts an dem von der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass eine deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, hier nämlich um 168 %, ein wesentlich Indiz für den jeweils bedingten Vorsatz des Betroffenen für eine Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit ist.

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