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Eigenbedarf kann sich auch auf zwei Wohnungen erstrecken

Meine Mandanten hatten eine Immobilie erworben, in welcher die Souterrainwohnung vermietet war, die Erdgeschosswohnung mit einem lebenslangen Wohnrecht der Mutter der Verkäuferin belegt und die Obergeschosswohnung ebenfalls vermietet. Nun kamen meine Mandanten bei mir in die Beratung mit der Frage, ob Sie Eigenbedarf geltend machen könnten und zwar sogar an zwei Wohnungen!

Hinter den Überlegungen der Mandanten für den Eigenbedarf stand meiner Auffassung nach ein tragfähiges Konzept mit entsprechender Begründung, sodass Eigenbedarfskündigungen für die Souterrainwohnung und die Obergeschosswohnung ausgesprochen wurden.

Beide Mieter ließen anwaltlich vertreten die Eigenbedarfskündigung mit zum Teil unterschiedlichen Begründungen zurückweist.

In den beiden deshalb geführten Räumungsverfahren vor dem Amtsgericht konnte mit dem einen Mieter bereits vor Durchführung des Gerichtstermins eine vergleichsweise Einigung getroffen werden. Mit dem anderen Mieter war ebenfalls ein Vergleich möglich, nach deutlichen Hinweisen des zuständigen Richters, dass der Eigenbedarf wirksam sein dürfte. Es wurde eine großzügige Räumungsfrist vereinbart.

Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass es keine pauschalen Aussagen über die Begründetheit von Eigenbedarf gibt, sondern der jeweilige Sachverhalt sehr genau juristisch aufgearbeitet werden muss, dann lassen sich Lösungen finden.

Falls auch Sie Fragen zum Mietrecht, Eigenbedarfskündigungen, Mietminderungen und Mietmängeln oder Schönheitsreparaturen haben, so steht Ihnen in unserer Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Mattes gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee an unseren drei Standorten in RavensburgWangenIsny

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