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Immobilienrecht

Einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen, Urteil vom 29.05.2024, Az. 3 K 36/24, lag ein Fall der vorweggenommenen Erbfolge zugrunde. Ein Vater kaufte 2014 ein bebautes Grundstück für 143.950 €. Anschließend vermietete er die Immobilie. Fünf Jahre
BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – V ZB 51/23 Das Gesetz und die Gerichte wollen Minderjährige vor rechtlichen Nachteilen schützen. Dies gilt gerade auch für Immobiliengeschäfte, weil das Eigentum nicht nur Vorteile, sondern auch Pflichten
Ein um das andere Mal hat der Bundesgerichtshof in den vergangenen Jahren entschieden, dass formularvertragliche Quotenabgeltungsklauseln unwirksam sind, so auch jüngst (BGH, Urteil vom 6. März 2024, Az. VIII ZR 79/229). Doch dies führt nicht zu
Wie bereits hier angekündigt wurden die ersten beiden Klagen gegen die neue baden-württembergische Grundsteuer vor dem Finanzgericht in Stuttgart verhandelt. Beide Klagen wurden leider abgewiesen. Somit gaben die Richter der Finanzverwaltung Recht. Allerdings wurde von den
Wer den Vorteil hat, bezahlt auch (allein) Auch bei der Verteilung von Kosten haben die Wohnungseigentümer einen weiten Ermessensspielraum. Zum Beispiel ist die Änderungen des Umlageschlüssels denkbar (trotz Abweichen vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder einer Vereinbarung), wonach
Wie die Pressestelle des Finanzgerichts Baden-Württemberg nun bekannt gab, wurde in zwei Verfahren wegen Grundsteuer nach dem Landesgrundsteuergesetz, Aktenzeichen 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23, zu einer mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2024 ab 10
Meine Mandanten hatten eine Immobilie erworben, in welcher die Souterrainwohnung vermietet war, die Erdgeschosswohnung mit einem lebenslangen Wohnrecht der Mutter der Verkäuferin belegt und die Obergeschosswohnung ebenfalls vermietet. Nun kamen meine Mandanten bei mir in die
Es liegen endlich die ersten beiden Entscheidungen zur neuen Grundsteuer vor, weitere werden sicherlich bald folgen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat als erstes Gericht in zwei Eilverfahren (AZ. 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23) ernstliche Zweifel