Sachverhalt:Ein Ehepaar buchte eine Pauschalreise nach Mexiko und schloss eine Reiserücktrittsversicherung ab. Ein Monat nach der Buchung wurde beim Ehemann eine mittelgradige Depression diagnostiziert und das Ehepaar stornierte die Reise. Wegen dem Ersatz der Stornokosten wandten
Rechtsanwältin Regine Nick
Die Fluggastrechte-VO sieht generell keine Pflicht zur (rechtzeitigen) Beförderung vor. Fluggästen stehen aber Rechte zu, wenn bestimmte vertraglich begründete Pflichten eines Luftfahrtunternehmens nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Das Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, den Fluggast dahingehend aufzuklären,
Nachdem der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.11.2018 die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für unionswidrig qualifizierte, änderte das Bundesarbeitsgericht jetzt seine Rechtsprechung: Im Urteil vom 22.01.2019 (Az. 9 AZR 45/19) entschieden die Richter erstmals, dass
Landgericht Landshut, Beschluss vom 08.02.2018 – 14 S 3021/17 – Hat ein Fluggast einen Platz in der Economy-Class gebucht, so rechtfertigt die Annullierung dieses Fluges nicht die Buchung eines Ersatzfluges in der Business-Class. Ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten gegen
Für wen gilt das ArbZG? Geschützte Personen sind Arbeitnehmer. Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Leitende Angestellte sind nicht in den Schutzbereich des ArbZG einbezogen. Arbeitszeit ist
Ausgangspunkt: Die EU-Fluggastrechteverordnung findet nur Anwendung auf Fluggäste, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates einen Flug antreten; der Zielflughaben muss hingegen nicht innerhalb der EU liegen. Der EuGH hat entschieden, dass die Verspätung, die zum Ausgleichsanspruch nach
Urlaubsentgelt nennt man das Arbeitsentgelt, das während des Urlaubs eines Arbeitnehmers weiter bezahlt wird, obwohl er in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringt (bezahlter Urlaub). Das Urlaubsentgelt ist nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsgeld, welches manche Arbeitgeber
Dem Arbeitgeber obliegt gem. § 611a BGB gegenüber dem Arbeitnehmer ein Weisungsrecht den Inhalt, die Durchführung, die Zeit und den Ort der Tätigkeit betreffend. Dabei hat der Arbeitgeber aber nach § 106 GewO die Grenzen der
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