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Ersatz von Anwaltskosten bei Geltendmachung eines Ausgleichs wegen Flugverspätung

Die Fluggastrechte-VO sieht generell keine Pflicht zur (rechtzeitigen) Beförderung vor. Fluggästen stehen aber Rechte zu, wenn bestimmte vertraglich begründete Pflichten eines Luftfahrtunternehmens nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Das Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, den Fluggast dahingehend aufzuklären, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und gegen welches Unternehmen er einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Fluggastrechte-VO hat. Hierfür hat das Luftfahrtunternehmen dem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis auszuhändigen, der den Fluggast in die Lage versetzen muss, seine Rechte effektiv und ohne anwaltliche Hilfe wahrzunehmen. Der Verweis oder die Widergabe des Verordnungstextes genügt nicht.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten kann daher nicht erfolgen, wenn das ausführende Flugunternehmen

1. seiner Verpflichtung, den Fluggast wegen Annullierung, großer Verspätung oder Beförderungsverweigerung (Art. 14 Fluggastrechte-VO) auf seine Rechte hinzuweisen, nachgekommen ist oder

2. es sich mit der Erfüllung der Ausgleichsleistung nicht in Verzug befand.

Für alle Fragen rund ums Reiserecht steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Regine Nick, in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

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