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Entschädigung wegen Flugverspätung bei Anschlussflügen außerhalb der EU

Ausgangspunkt: Die EU-Fluggastrechteverordnung findet nur Anwendung auf Fluggäste, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates einen Flug antreten; der Zielflughaben muss hingegen nicht innerhalb der EU liegen.

Der EuGH hat entschieden, dass die Verspätung, die zum Ausgleichsanspruch nach der EU- Fluggastrechteverordnung führt, bei der Ankunft des Fluggastes am Endziel vorliegen muss. Das Endziel ist der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges. Die einzelnen Flüge müssen somit eine Gesamtheit bilden; diese liegt vor, wenn sie Gegenstand einer einzigen Buchung waren. Nicht relevant ist, ob der Anschlussflug mit demselben Fluggerät erfolgt oder dieses gewechselt wird.

Daraus folgt:

1. werden Flüge zusammen gebucht, ist die Gesamtverspätungszeit am Zielflughaben maßgebend.

2. wenn Flüge getrennt gebucht werden, sind sie nicht als Gesamtheit anzusehen; es kann dann für eine Verspätung nur der Zeitraum bis zum Ziel des ersten Fluges abgestellt werden. Das ist misslich, wenn der Anschlussflug aufgrund einer nur geringen (und nicht ausgleichspflichtigen) Verspätung beim Flughafen des Zwischenstopps (außerhalb der EU) nicht erreicht wird und sich dadurch große Verspätungen am Endziel ergeben.

 

Für alle Fragen rund ums Reiserecht steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Regine Nick in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

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