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Schenkungsteuer bei Einladung zum Urlaub?

Ein nicht verheiratetes Paar wollte sich einen größeren Luxusurlaub gönnen. Der Lebensgefährte lud seine Freundin zu einer halbjährigen Kreuzfahrt für insgesamt 500.000 € ein. Die Überraschung kam kurze Zeit später, als das Finanzamt meinte, Schenkungsteuer wegen der Bezahlung der Reise festsetzen zu müssen.

Bei unverheirateten Paaren beträgt der schenkungssteuerliche Freibetrag gerade einmal 20.000 €, der Steuersatz beträgt von Beginn an 30%.

Der gegen den Schenkungssteuerbescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzamt beharrte auf seiner Auffassung, dass die Lebensgefährtin in Höhe der Hälfte des Reisepreises bereichert sei.

Die hiergegen erhobene Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht Hamburg hob den Bescheid auf, eine Schenkungsteuer war nicht zu bezahlen.

Die Lebensgefährtin sei nicht in Höhe des hälftigen Reisepreises bereichert. Sie habe zwar ein eigenes Forderungsrecht gegen den Reiseveranstalter, müsse aber mit ihrem Lebensgefährten reisen. Die Mitnahme der Lebensgefährtin auf die Kreuzfahrt sei lediglich eine Gefälligkeit des Lebensgefährten. Eine Vermögensmehrung sei bei dieser auch nicht durch einen Verzicht auf Wertausgleich erfolgt. Die Lebensgefährtin hätte sich eine solche Reise sonst nicht gegönnt. Auch das Reiseerlebnis an sich stelle keine Vermögensmehrung und damit eine Bereicherung dar.

In unserer Kanzlei steht für sämtliche Fragen rund ums Steuer- und Erbrecht Herr Fachanwalt für Erbrecht und Steuerberater Tobias Rommelspacher zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie in der gesamten Region Oberschwaben und Bodensee.

Tobias Rommelspacher

– Rechtsanwalt & Steuerberater –

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