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Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Nachdem der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.11.2018 die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für unionswidrig qualifizierte, änderte das Bundesarbeitsgericht jetzt seine Rechtsprechung:

Im Urteil vom 22.01.2019 (Az. 9 AZR 45/19) entschieden die Richter erstmals, dass nach unionskonformer Auslegung der Vorschriften des Bundesarbeitsgesetztes, der Resturlaub auch dann abzugelten sei, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende. Bislang war der Abgeltungsanspruch nur vererblich, wenn er bereits vor dem Tod entstanden war. Dies mit der Begründung, dass der Urlaub ein höchstpersönlicher Anspruch des Arbeitnehmers sei, weil er seiner eigenen Erholung dient.

Im vorliegenden Fall klagte eine Erbin, deren Mann im Jahr 2010 verstorben war. Das Arbeitsverhältnis hatte mit dem Tod geendet, dem Mann standen aber noch 23 Urlaubstage und zwei Zusatzurlaubstage wegen Schwerbehinderung zu.

Das Bundesarbeitsgericht erklärte weiter, dass neben dem Anspruch auf Erholungsurlaub von 24 Werktagen auch der Anspruch auf Zusatzurlaub für Schwerbehinderte Menschen und der Anspruch auf Urlaub nach Tarifvertrag, welcher den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt vererblich seien.

Für alle Fragen rund ums Arbeitsrecht steht Ihnen gern Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Regine Nick, in unserer Kanzlei in Ravensburg für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

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