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Verwaltungsrecht

Mit dem Zu- und Abfahrtsverkehr zu notwendigen Garagen/Stellplätzen hatte sich der VGH Bayern im Rahmen einer Beschlussentscheidung vom 05.10.2022 (Az.: 15 CS 22.1750) zu befassen. Sachverhalt: An einer geschotterten, öffentlich gewidmeten Straße liegen großzügige Grundstücke mit
Diese Fragestellung ist gleichermaßen für Architekten wie Bauherren (haftungs-)relevant. Hiermit hatte sich das OLG Stuttgart in einer Entscheidung vom 30.09.2022 – 10 U 12/2022 – zu befassen: Worum ging es? Der vom Bauherren verklagte Architekt war
Über diese Fragestellung wird in der Praxis oft diskutiert und gestritten. Hierzu hat sich nun das OVG Nordrhein-Westfalen in einer bemerkenswert klaren Beschlussentscheidung vom 11.10.2022 (Az.: 2 B 947/22) positioniert: Zum Sachverhalt: Der Eigentümer eines ohne
Grundsätzlich gilt, dass dem Werkunternehmer keine Prüf- und Hinweispflichten in Bezug auf nachfolgende bzw. sog. Anschlussgewerke trifft. Gilt dieser Grundsatz einschränkungslos? Mit dieser Problemstellung hatte sich das OLG Oldenburg in einer Entscheidung vom 24.03.2022 (Az.: 14
Öffentlich-rechtliche Normen wie z.B. die Bauordnungen der Länder spielen zwar primär im Verwaltungsrecht eine Rolle. Aber auch vor Zivilgerichten kann man sich über § 823 Abs. 2 BGB auf diese Normen berufen, denn sie gelten als
Mit der Frage von Hinweispflichten eines Auftragnehmers hatte sich das OLG Dresden in einer Entscheidung vom 07.12.2021 (Az.: 6 U 1716/21) zu befassen. Die Fallkonstellation: Der Unternehmer (AN) bot dem Auftraggeber Leistungen für den Abriss eines
So entschieden durch das OLG Zweibrücken in einer Entscheidung vom 29.03.2022 (Az.: 5 U 52/21). Der Sachverhalt: Ein privater Auftraggeber beauftragt einen Unternehmer mit Maler- und Stuckateurarbeiten an einem Neubau. Der Unternehmer verlangt die Stellung einer
Mit der Frage der Erstattungsfähigkeit von als „Schwarzarbeit“ ausgeführter Mängelbeseitigungsmaßnahmen hatte sich das OLG Schleswig in einer Entscheidung vom 30.04.2019 (7 U 152/18) zu befassen. Es ging um Folgendes: Der Auftragnehmer (AN) sollte auf der Grundlage