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Baurecht

Über diese Konstellation hatte das Amtsgericht Dortmund mit Urteil vom 21.08.2018 – 425 C 3166/18 – zu entscheiden. Dem lag folgendes zugrunde: Ein Bauträger und ein (potentieller) Erwerber schlossen privatschriftlich eine sogenannte Reservierungsvereinbarung, die auszugsweise lautete:
Sachverhalt: Um diese Fragestellung ging es anlässlich eines Berufungsverfahrens vor dem OLG Zweibrücken. Der Bauträger hatte sich dem Erwerber gegenüber (im Rahmen eines Bauträgervertrages)  verpflichtet, ein Reihenhaus zu errichten. Der Erwerber wollte für etwaige Änderungen an
Die Problemstellung: Ein Bauunternehmer wurde im Jahr 2015 beauftragt, in ein Wohngebäude Fenster- und Türelemente sowie Rolläden einzubauen. Für die vom Unternehmer eingebauten Rolläden waren weder Herstellererklärungen vorhanden noch lag eine CE-Kennzeichnung vor. Auf der Grundlage