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Der Sicherheitseinbehalt gehört auf ein Sperrkonto!

Das OLG Köln (7. Zivilsenat) hat mit Urteil vom 24.06.2021 – 7 U 158/20 bestätigt, dass bei Vereinbarung der VOB/B ein Sicherheitseinbehalt vom Auftraggeber nach Mittelung an den Auftragnehmer innerhalb von 18 Werktagen auf ein Sperrkonto eingezahlt werden muss, so wie es § 17 Abs. 6 Nr. 1 S. 3 VOB/B vorsieht. Macht der AG das nicht, kann ihm der AN eine Nachfrist setzen, die – wenn sie vergeblich bleibt – nach § 17 Abs. 6 Nr. 3 VOB/B letztendlich dazu führen kann, dass der AN gar keine Sicherheit mehr leisten und der AG keine zurückbehalten darf. Dieser Umstand ist vielen AG in der Praxis nicht bewusst, obwohl sie die VOB/B vereinbaren.

Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob nicht eine Ausnahme von der Einzahlungspflicht bei folgender Klausel gilt: „Bei der Schlusszahlung wird als Sicherheit für die Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung 5% des Nettorechnungsbetrages einbehalten.“ Es wurde damit argumentiert, zwei Sätze davor, in § 17 Abs. 6 Nr. 1 S. VOB/B sei doch von „Sicherheit in Teilbeträgen“ die Rede, was bei einer Einmalzahlung doch nicht der Fall sei; richtigerweise hat das Gericht aber klargestellt, dass dieses Ergebnis nach Sinn und Zweck sowie Systematik der VOB/B nicht gewollt sei. Instruktiv dazu folgender Auszug aus den Entscheidungsgründen:

„Für die Berücksichtigung der 18-Werktages-Frist sprechen auch die folgenden systematischen Erwägungen: Nach § 17 Abs. 2 VOB/B kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung oder Bürgschaft geleistet werden. Ausschließlich § 17 Abs. 6 VOB/B betrifft den Einbehalt, geht in Nr. 1 S. 1 vom Einbehalt in Teilbeträgen aus und trifft für diesen weitere Regelungen, u.a. in S. 3 die hier in Rede stehende Frist zur Einzahlung auf ein Sperrkonto. Nr. 3 eröffnet dem Auftragnehmer sodann bei Nichteinzahlung die Möglichkeit, eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags zu verlangen. Das normsystematische Argument des Landgerichts, angesichts dieser Regelungsstruktur könne sich die 18-werktägige Frist nur auf den Einbehalt in Teilbeträgen beziehen, überzeugt nicht. Die Parteien haben, soweit sie einen einmaligen Einbehalt von der Schlusszahlung vereinbarten, eine (nur) von Abs. 6 Nr. 1 S. 1 abweichende Regelung getroffen, was nicht zwingend zur Unanwendbarkeit der folgenden Sätze dieses Absatzes führen muss. Im Gegenteil deutet der in Abs. 6 Nr. 1 S. 5 enthaltene Verweis auf Abs. 5 darauf hin, dass die übrigen Anordnungen der Abs. 6 Nr. 1 auch bei einem einheitlichen Einbehalt von der Schlussrechnung gelten müssen. Ansonsten wären die Regelungen für den einheitlichen Einbehalt hinsichtlich der Ausgestaltung des Sperrkontos und der Zuordnung der Zinsen lückenhaft. Weshalb hinsichtlich der Einzahlungsfrist zwischen dem Einbehalt in Teilbeträgen und einem einheitlichen Einbehalt von der Schlussrechnung zu differenzieren sein sollte, erschließt sich auch materiell nicht. Dementsprechend heißt es auch in der Kommentarliteratur, § 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B gelte für jede Form des Sicherheitseinbehalts (Joussen, in: Ingenstau/Korbion, 19. Auflage, § 17 Nr. 6 Rn. 14). Somit haben die Parteien mit der Vereinbarung eines einmaligen Sicherheitseinbehalts lediglich eine von § 17 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 VOB/B abweichende Vereinbarung getroffen, während es im Übrigen bei sämtlichen Regelungen von § 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B bleibt.“
(OLG Köln Urt. v. 24.6.2021 – 7 U 158/20, BeckRS 2021, 17711 Rn. 36, beck-online)

Dies zeigt erneut, wie wichtig es ist, dass der AG einen Sicherheitseinbehalt spätestens nach Aufforderung durch den AN umgehend auf ein Sperrkonto einzahlt!

Eugen Kalthoff
Rechtsanwalt

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