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Baupolizeiliches Einschreiten: Muss eine Baubehörde unter Berücksichtigung vergleichbarerer Verstöße tätig werden?

Mit dieser Problematik hatte sich das OVG Niedersachsen im Rahmen einer Beschlussentscheidung vom 25.03.2021 (Az.: – 1 LA 49/20) zu befassen; der Sachverhalt:

Ein Eigentümer eines zuvor als Restaurant genutzten Gebäudes lässt dieses in Appartements umbauen, die zum Zwecke der Ausübung der Prostitution an verschiedene Personen vermietet werden sollen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde untersagt förmlich die Nutzung zu Prostitutionszwecken. Widerspruch und Klage des Eigentümers bleiben ohne Erfolg. Der während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gestellte Bauantrag für eine Nutzungsänderung wird abgelehnt. Im Berufungsverfahren, noch während der Rechtstreit über die Nutzungsuntersagung läuft, begehrt der Eigentümer die Zulassung zur zweiten Instanz wegen der verwaltungsrechtlichen Entscheidung über die verfügte Nutzungsuntersagung.

Die Entscheidung: Der Zulassungsantrag bleibt erfolglos. Aus Sicht des Berufungssenates ist die Ermessensentscheidung der Behörde nicht fehlerbehaftet. Denn diese habe gegen baurechtswidrige Zustände regelmäßig einzuschreiten. Ein „Für und Wider“ für ein Einschreiten müsse nur dann abgewogen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme vorlegen. Solche besonderen Umstände seien aber nicht bereits darin zu sehen, dass sich ein Eigentümer mit einem Baugesuch um eine nachträgliche Legalisierung der illegalen Nutzung bemühe. Ebenso sei der Einwand irrelevant, die Verfügung habe nicht an ihn als Eigentümer adressiert werden dürfen, weil er die bestehenden Mietverträge nicht ohne weiteres hätte beenden können. Vielmehr könne der Eigentümer einer unzulässig genutzten Gebäudes jedenfalls dann Adressat behördlicher Verfügungen sein, wenn die unmittelbaren Nutzer häufig wechselten. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz stehe einem Einschreiten insoweit nicht entgegen. Zwar sei es als Verstoß des Gleichheitsprinzips zu werten, wenn die Behörde bei einem bauaufsichtsrechtlichen Einschreiten systemwidrig ein Vorgehen gegen vergleichbare Verstöße unterlasse. Aus einer solchen Konstellation sei im vorliegenden Fall aber nicht auszugehen.

Anmerkung: Die Entscheidung des OVG Niedersachsen arbeitet mustergültig die Grenzen des „Gleichbehandlungsargumentes“ für ein bauaufsichtliches Einschreiten heraus. Dieses Argument kann auch nur dann Beachtung finden, wenn Vergleichsobjekte räumlich dicht zueinander gelegen und von der Behörde in zutreffender Bewertung gleichermaßen als illegal wahrgenommen werden können. Dem ist einschränkungslos beizupflichten.

Quellenhinweis: IBR 2021, 435

Rechtsanwalt Walther Glaser
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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