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Erbschaftsteuer auch in Zeiten von Verfassungswidrigkeit

Das Bundesverfassungsgericht stellte zum wiederholten Male die Verfassungswidrigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) fest. Es gab dem Gesetzgeber auf, bis spätestens 30.06.2016 für eine verfassungsgerechte Gesetzesänderung zu sorgen. Tatsächlich trat jedoch das Erbschaftssteueranpassungsgesetz (ErbStAnpG) 2016 erst am 04.11.2016 in Kraft. Im Zeitraum 01.07.2016 bis 03.11.2016 gab es also keine wirksame Gesetesgrundlage.

Dennoch entschied nunmehr das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 19.05.2021 – 14 K 14009/19), dass für einen Erbfall am 25.102016, also während der „gesetzesfreien“ Zeit, das ErbStAnpG ausnahmsweise rückwirkend anzuwenden sei. Das Finanzgericht begründet seine Auffassung damit, dass trotz des zeitlichen Ablaufs ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der aktuellen Rechtslage gegeben sei. Der Erbfall habe sich erst nach einer Einigung im Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat ereignet. Auf die reine Gesetzesverabschiedung und dessen Inkrafttreten komme es daher nicht mehr an. Die Klägerin des Verfahrens konnte nach Auffassung des Finanzgerichts wegen des Fortgangs des Gesetzgebungsverfahrens nicht davon ausgehen, dass der erbbedingte Vermögensübergang ohne erbschaftsteuerliche Belastung erfolge.

Immerhin lies das Finanzgericht die Revision zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

Ich halte die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg für sehr bedenklich und falsch. Wenn das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber schon eine großzügige Frist einräumt, bis wann eine Neuregelung des Gesetzes zu erfolgen hat, dann endet mit Ablauf der Frist die Wirksamkeit und Anwendbarkeit des Gesetzes aufgrund der festgestellten Verfassungswidrigkeit. Sofern der Gesetzgeber nicht in der Lage ist innerhalb einer großzügig bemessenen Frist eine Regelung zu finden, dann kann dies nicht zulasten des Steuerbürgers gehen. Auch die Begründung, wonach die aktuelle anzuwenden sei, welche ist dies, die alte oder die neue, überzeugt mich nicht.

Es bleibt nunmehr der weitere Fortgang dieses Verfahrens zu beobachten, möglicherweise wird auch hier erneut, nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs, das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen.

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Tobias Rommelspacher

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