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in der Regel Sachverständigengutachten im Mietrecht erforderlich

Immer wieder stellt sich bei mietrechtlichen Streitigkeiten die Frage, welche Beweismittel zur Verfügung stehen. Geht es z.B. um den Gesundheitszustand eines Mieters, der möglicherweise einer Eigenbedarfskündigung im Rahmen der Abwägung entgegenstehen könnte, so werden häufig ärztliche Atteste vorgelegt. Diese sind mal mehr – in der Regel -aber eher weniger aussagekräftig. Insoweit hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die Gerichte in der Regel, um die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht umhin kommen. Denn wenn die Behauptungen in solchen Attesten vom Vermieter bestritten werden, was meistens der Fall sein dürfte, muss das Gericht über die tatsächlich vorliegenden Beeinträchtigungen im Einzelfall Beweis erheben, was in der Regel nur durch Sachverständigengutachten möglich sein dürfte (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2021 – VIII ZR 6/19 (LG Berlin), BeckRS 2021, 13387).

Am selben Tag hat der Bundesgerichtshof ebenfalls entschieden, dass auch bei der Frage von zulässigen Mieterhöhungen anhand von Mietspiegeln in der Regel Sachverständigengutachten eingeholt werden können. Denn häufig ist streitig welche Indizwirkung von Mietspiegeln ausgeht, sowie ob im Einzelfall vorhandene Merkmale tatsächlich bei der jeweils streitgegenständlichen Wohnung vorliegen, weshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht denkbar sei (BGH, Urteil vom 28.04.2021 – VIII ZR 22/20 (LG Berlin), BeckRS 2021, 13354).

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