Wer als Fahrzeugführer im Straßenverkehr zu schnell fährt und geblitzt wird, dem droht eine Geldbuße. Deren Höhe ergibt sich in der Regel aus dem Bußgeldkatalog, wobei der „Regelfall“ von einer fahrlässigen Begehungsweise bei gewöhnlichen Tatumständen ausgeht.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß
Erhebt ein Mitarbeiter gegen die Kündigung seines Arbeitgebers Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht und stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung fest, kann der Mitarbeiter bis dahin den vereinbarten Lohn verlangen, auch wenn er in dieser Zeit nicht
Stellt ein Gericht im Nachhinein die Unwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung fest, kann der Mitarbeiter vom Arbeitgeber auch für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist die vertraglich vereinbarte Vergütung nachfordern. Die Arbeit muss der Mitarbeiter dabei nicht nachholen,
Wer mit mehr als 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) beim Autofahren erwischt wird, verliert seinen Führerschein. Handelte es sich dabei um eine einmalige Trunkenheitsfahrt, wird dem Fahrer nach Ablauf einer vom Strafgericht verhängten Führerscheinsperre anstandslos wieder eine
Wer auf der Autobahn in einem Baustellenbereich mit 161 km/h geblitzt wird und deswegen im Bußgeldbescheid bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h eine erhöhte Geldbuße wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit festgesetzt wird, kann sich nicht
Ist die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich, kann gegenüber dem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet werden (§ 31a StVZO). Wenn man als
Stützt sich eine durch Bußgeldbescheid geahndet Geschwindigkeitsübertretung auf die bloßen Angaben von Polizeibeamten aus einem nachfahrenden Fahrzeug anhand des eigenen Tachometers, stellt sich die Frage, ob eine solche Messmethode überhaupt zulässig ist. Eine solche Geschwindigkeitsmessung durch
Wer heute als Arbeitgeber für seine Mitarbeiter attraktiv sein möchte, bietet Ihnen u.a. die Möglichkeit an, im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ein steuerlich begünstigtes Dienstfahrrad zu leasen. Die Leasingraten werden dabei vom Arbeitgeber bezahlt und der Mitarbeiter
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