Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht zulässig, wenn bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Ob dies auch gilt, wenn der Arbeitnehmer bislang lediglich als Leiharbeitnehmer
Rechtsanwalt Dr. Thomas Prüß
Wir betrunken Auto fährt riskiert seinen Führerschein; dies ist hinlänglich bekannt. Das Gleiches passieren kann, wenn man alkoholisiert auf dem Fahrrad erwischt wird, hat sich ebenfalls herumgesprochen. Während die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Autofahren derzeit
Grundlage für einen höheren Mindestlohn ist eine Regelung im Mindestlohngesetz, welche alle zwei Jahre eine Anpassung vorsieht. Die Veränderung der Lebenshaltungskosten etwa durch erhöhte Verbraucherpreise machen solche Anhebungen erforderlich. Im Rahmen einer Gesamtabwägung prüft die Mindestkollisionskommission,
Ob Mitarbeiter Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber mit dieser Sonderzahlung die geleistete Arbeit honorieren möchte und/oder die Betriebstreue. Diese Zweckbestimmung ist entscheidend bei der Frage, ob auch Mitarbeiter Anspruch auf ein
Mit der Frage, unter welchen Umständen die Nutzungsausfallentschädigung entfällt, weil dem Unfallgeschädigten die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist, hatte sich das OLG Hamburg (AZ: 14 U 168/21) zu befassen. So verlangte der Kläger nach
Bislang war es die Pflicht eines erkrankten Mitarbeiters, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen und eine vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung in Papierform vorzulegen. Seit dem 1.1.2023 müssen nun die Arbeitgeber selbst aktiv
Straftaten, die ein Autofahrer bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begeht, haben oftmals eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Ergibt sich nämlich aus dieser Tat die
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Dies gilt auch für die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags, jede Änderung der Vertragslaufzeit oder gar die erstmalige Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
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