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Personenbedingte Kündigung

Rechtliche Einordnung: Fehlzeiten wegen eigener Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters sind grundsätzlich als krankheitsbedingte Fehlzeiten zu qualifizieren und können im Rahmen einer personenbedingten Kündigung relevant werden, wenn sie zu einer negativen Gesundheitsprognose und erheblichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Beeinträchtigungen