Eine gerichtliche Umgangsregelung in den Ferien ist nur dann hinreichend bestimmt und einer Vollstreckung durch Ordnungsmittel zugänglich, wenn sie den genauen Beginn und das Ende des Ferienumgangs und die jeweilige Uhrzeit für das Abholen und Zurückbringen
Ordnungsgeld
In einer Entscheidung aus dem letzten Monat verpflichtete das Amtsgericht Frankfurt /M. eine Mutter zur Zahlung eines Ordnungsgeldes, weil sie gerichtlich beschlossene Umgangskontakte ihrer Tochter mit dem Vater nicht wahrnahm. AG Frankfurt, Beschluss vom 16.04.2020 – 456 F 5086/20 EAUG
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